§ 481 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Definition des Teilzeit-Wohnrechtevertrags (§ 481)

§ 481 BGB definiert den Teilzeit-Wohnrechtevertrag: Nutzung eines Wohngebäudes zu Übernachtungszwecken für mehr als ein Jahr gegen Zahlung eines Gesamtpreises.

Amtlicher Text § 481 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag ist ein Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mehr als einem Jahr ein Wohngebäude mehrfach für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum zu Übernachtungszwecken zu nutzen. Bei der Berechnung der Vertragsdauer sind sämtliche im Vertrag vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
  • (2) Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden. Das Recht kann auch darin bestehen, aus einem Bestand von Wohngebäuden ein Wohngebäude zur Nutzung zu wählen.
  • (3) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich, ebenso eine bewegliche, als Übernachtungsunterkunft gedachte Sache oder ein Teil derselben.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 481 BGB legt fest, was ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag ist. Es handelt sich um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Der Verbraucher erhält das Recht, ein Wohngebäude mehrfach über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr zu Übernachtungszwecken zu nutzen. Als Gegenleistung zahlt er einen Gesamtpreis.

Das Recht kann als dingliches Recht, als Mitgliedschaft in einem Verein oder als Anteil an einer Gesellschaft ausgestaltet sein. Auch ein bewegliches Objekt, das als Übernachtungsunterkunft dient, steht einem Wohngebäude gleich. Bei der Berechnung der Vertragsdauer sind alle Verlängerungsmöglichkeiten einzubeziehen.

Wann sie gilt

  • Ein Verbraucher kauft ein Timeshare an einer Ferienwohnung für zehn Jahre mit jährlicher Nutzungswoche.
  • Jemand wird Mitglied in einem Club, der ihm für die nächsten fünf Jahre jedes Jahr eine Woche in einem bestimmten Ferienhaus ermöglicht.
  • Ein Verbraucher erwirbt einen Gesellschaftsanteil, der ihm das Recht gibt, ein Hotelzimmer für zwei Wochen pro Jahr über drei Jahre zu nutzen.
  • Jemand mietet einen Campingwagen für wiederholte Aufenthalte über einen Zeitraum von zwei Jahren gegen einen Gesamtpreis.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ein einmaliger Hotelaufenthalt für eine Nacht fällt nicht unter § 481, da es an der Mehrfachnutzung und der Dauer von mehr als einem Jahr fehlt.
  • Ein Mietvertrag für eine Wohnung auf unbestimmte Zeit (Dauerwohnrecht) ist kein Teilzeit-Wohnrechtevertrag, weil er nicht auf Übernachtungszwecke und wiederholte Nutzung beschränkt ist.
  • Ein Vertrag über ein Nutzungsrecht für genau ein Jahr wird nicht erfasst, da die Dauer mehr als ein Jahr betragen muss.
  • Ein Vertrag zwischen zwei Unternehmern (B2B) ist kein Teilzeit-Wohnrechtevertrag, da § 481 einen Verbraucher als Vertragspartei voraussetzt.

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