§ 481a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Langfristiges Urlaubsprodukt definiert § 481a

§ 481a BGB definiert Verträge über langfristige Urlaubsprodukte mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die Rabatte auf Unterkünfte gewähren.

Amtlicher Text § 481a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ein Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt ist ein Vertrag für die Dauer von mehr als einem Jahr, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf eine Unterkunft zu erwerben. § 481 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift definiert den Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt als eine Vereinbarung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.

Der Verbraucher zahlt einen Gesamtpreis und erhält im Gegenzug das Recht oder die Zusage, Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen für Unterkünfte zu erlangen. Hinsichtlich der Verweisung findet § 481 Absatz 1 Satz 2 entsprechende Anwendung.

Wann sie gilt

  • Ein Verbraucher kauft eine Mitgliedschaft mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, um Vergünstigungen bei Hotelbuchungen zu erhalten.
  • Ein Urlauber schließt einen Vertrag über die Dauer von mehr als einem Jahr ab, der ihm Rabatte für Ferienwohnungen sichert.
  • Ein Unternehmer bietet gegen Zahlung eines Gesamtpreises einen mehrjährigen Zugang zu Vergünstigungen bei Unterkünften an.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Normale Buchungen einer einzelnen Ferienwohnung für eine Urlaubssaison, die unter das allgemeine Mietrecht fallen.
  • Teilzeit-Wohnrechteverträge über bestimmte Wohnräume, welche in § 481 geregelt sind.
  • Reine Vermittlungsverträge von Reiseleistungen, für die § 481b gilt.

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