Titel 2Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
11 Vorschriften
- § 481 Definition des Teilzeit-Wohnrechtevertrags § 481 BGB definiert den Teilzeit-Wohnrechtevertrag: Nutzung eines Wohngebäudes zu Übernachtungszwecken für mehr als ein Jahr gegen Zahlung eines Gesamtpreises.
- § 481a Langfristiges Urlaubsprodukt definiert § 481a BGB definiert Verträge über langfristige Urlaubsprodukte mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die Rabatte auf Unterkünfte gewähren.
- § 481b Vermittlungs- und Tauschsystemvertrag § 481b BGB definiert Vermittlungs- und Tauschsystemverträge zu Teilzeit-Wohnrechten und langfristigen Urlaubsprodukten sowie deren Voraussetzungen.
- § 482 Vorvertragliche Informationen & Werbeverbot Unternehmer müssen bei Teilzeit-Wohnrechten rechtzeitig vorvertragliche Informationen in Textform liefern. Das Bewerben als Geldanlage ist verboten.
- § 482a Hinweispflicht zur Widerrufsbelehrung Vor Vertragsschluss muss der Unternehmer den Verbraucher in Textform über Widerrufsrecht, Frist und Anzahlungsverbot nach § 486 informieren.
- § 483 Sprache bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen § 483 BGB regelt die Pflichtsprache für Teilzeit-Wohnrechte- und Urlaubsproduktverträge. Verstöße führen zur Nichtigkeit des Vertrags.
- § 484 Form und Inhalt des Vertrags (Teilzeit-Wohnrechte Schriftform, Einbeziehung vorvertraglicher Infos, Änderungen nur bei höherer Gewalt, Pflicht zur Überlassung der Vertragsurkunde und Übersetzung.
- § 485 Widerrufsrecht für Teilzeit-Wohnrechte Verbraucher können Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach § 355 widerrufen.
- § 486 Anzahlungsverbot vor Ablauf der Widerrufsfrist Unternehmer dürfen vor Ablauf der Widerrufsfrist keine Zahlungen fordern oder annehmen. Bei Vermittlungsverträgen gilt das Verbot bis zur Pflichterfüllung.
- § 486a Zahlungsaufforderung und Kündigungsrecht § 486a BGB: Zahlungsaufforderung für jährlichen Teilbetrag mindestens zwei Wochen vor Fälligkeit in Textform. Kündigungsrecht ab zweitem Teilbetrag.
- § 487 Verbot abweichender Vereinbarungen zum Nachteil Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers sind verboten, auch wenn sie durch andere Gestaltungen umgangen werden. § 487 BGB.