Tausch: Kaufrecht entsprechend anwendbar § 480
§ 480 BGB: Auf Tauschverträge sind die Kaufvorschriften entsprechend anzuwenden. Somit gelten Mängelhaftung, Gefahrübergang und Regelungen wie beim Kauf.
Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn Sie eine Sache gegen eine andere tauschen, gelten die gleichen Regeln wie beim Kauf. Das Gesetz verweist dafür auf die Vorschriften über den Kauf. Das bedeutet: Jeder Tauschpartner muss die vereinbarte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln liefern.
Bei Mängeln hat der Empfänger die gleichen Rechte wie ein Käufer: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz. Auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht mit der Übergabe auf den Empfänger über.
Besondere Regelungen für den Kauf, etwa zur Verjährung von Mängelansprüchen oder zur Beweislastumkehr, finden entsprechend Anwendung.
Wann sie gilt
- Sie tauschen Ihr gebrauchtes Fahrrad gegen die Gitarre eines Freundes.
- Ein Autohändler tauscht bei einem Neuwagenkauf Ihr altes Auto in Zahlung gegen ein neues Modell.
- Zwei Sammler tauschen Briefmarken – nach dem Tausch stellt sich heraus, dass eine Marke gefälscht ist.
- Sie tauschen Ihren Oldtimer gegen ein Motorrad, das einen versteckten Motorschaden hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Tausch von Dienstleistungen (z.B. Rasenmähen gegen Babysitten) – hier gelten die Regeln des Dienst- oder Werkvertrags.
- Reine Schenkungen oder unentgeltliche Zuwendungen ohne Gegenleistung.
- Der Austausch von digitalen Gütern wie Kryptowährungen – das BGB-Kaufrecht ist nur auf Sachen anwendbar, nicht auf Forderungen oder Rechte.
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