Bekanntmachung des Vereins in Liquidation § 50
Liquidatoren müssen die Auflösung des Vereins öffentlich bekannt machen. Die Bekanntmachung gilt mit Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung als bewirkt.
- (1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.
- (2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Verein aufgelöst wird oder ihm die Rechtsfähigkeit entzogen wird, müssen die Liquidatoren dies öffentlich bekannt machen. In dieser Bekanntmachung sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Veröffentlichung erfolgt in dem Blatt, das in der Satzung des Vereins dafür bestimmt ist.
Die Bekanntmachung gilt rechtlich mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.
Gläubiger, die den Liquidatoren bereits bekannt sind, müssen nicht nur über das Satzungsblatt informiert werden, sondern erhalten eine besondere persönliche Mitteilung zur Aufforderung ihrer Anmeldung.
Wann sie gilt
- Ein Sportverein beschließt seine Auflösung und die gewählten Liquidatoren müssen die Bekanntmachung im in der Satzung festgelegten Veröffentlichungsblatt schalten.
- Einem Verein wird die Rechtsfähigkeit entzogen und die Liquidatoren fordern die Gläubiger öffentlich zur Anmeldung ihrer Ansprüche auf.
- Die Liquidatoren schreiben einen bekannten Lieferanten des Vereins direkt an, damit dieser seine offenen Rechnungen anmeldet.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Verbraucherdarlehensverträge oder Kredite von Vereinsmitgliedern.
- Die Verteilung des verbleibenden Vereinsvermögens nach Ablauf des Sperrjahres.
- Die genauen Voraussetzungen für den Entzug der Rechtsfähigkeit eines Vereins.
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