§ 50a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bekanntmachungsblatt des Vereins § 50a

Wenn die Satzung kein Bekanntmachungsblatt bestimmt oder das Blatt eingestellt ist, erfolgt die Veröffentlichung im Amtsgerichtsblatt des Sitzes. § 50a BGB.

Amtlicher Text § 50a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Hat ein Verein in der Satzung kein Blatt für Bekanntmachungen bestimmt oder hat das bestimmte Bekanntmachungsblatt sein Erscheinen eingestellt, sind Bekanntmachungen des Vereins in dem Blatt zu veröffentlichen, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 50a BGB regelt die Bestimmung des Bekanntmachungsblatts eines Vereins, wenn die Satzung kein Blatt vorsieht oder das vorgesehene Blatt nicht mehr erscheint.

Als Bekanntmachungsblatt bezeichnet man das Druckwerk, in dem der Verein seine offiziellen Ankündigungen, etwa Einladungen zu Mitgliederversammlungen oder Satzungsänderungen, veröffentlicht. Das Amtsgericht ist das örtliche Gericht am Sitz des Vereins.

Die Vorschrift greift ein, wenn die Satzung keine Regelung enthält oder das bestimmte Blatt eingestellt wurde. Dann muss der Verein seine Bekanntmachungen in dem Blatt veröffentlichen, das für die Bekanntmachungen des zuständigen Amtsgerichts bestimmt ist.

Wann sie gilt

  • Ein Verein hat in seiner Satzung kein Blatt für Bekanntmachungen festgelegt und muss nun eine Mitgliederversammlung einberufen.
  • Ein Verein hatte das 'Vereinsblatt' bestimmt, das jedoch seinen Betrieb eingestellt hat.
  • Ein kleiner Sportverein sucht ein Publikationsorgan für seinen Jahresbericht, hat aber keine Satzungsregelung.
  • Ein Verein möchte eine Satzungsänderung bekannt machen, aber das in der Satzung genannte Blatt existiert nicht mehr.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Verein selbst ein neues Blatt gründen oder ein beliebiges Blatt wählen kann.
  • Dass die Regelung auch für andere Rechtsformen wie GmbHs gilt.
  • Dass die Bekanntmachung im Internet oder im elektronischen Bundesanzeiger ausreicht.
  • Dass der Verein das Amtsgericht frei wählen kann.

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