§ 51 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Sperrjahr: Wartefrist für Vermögensauskehrung – § 51

Nach § 51 BGB muss ein Jahr nach Bekanntmachung der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vergehen, bevor Vereinsvermögen ausgehändigt werden darf.

Amtlicher Text § 51 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Das Sperrjahr verbietet es, das Vermögen eines aufgelösten Vereins oder eines Vereins, dem die Rechtsfähigkeit entzogen wurde, vor Ablauf eines Jahres an die Anfallberechtigten auszuhändigen. Die Jahresfrist beginnt mit der Bekanntmachung der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit.

Anfallberechtigte sind die Personen, die nach der Satzung oder den gesetzlichen Vorschriften bei Auflösung des Vereins das Vermögen erhalten. Ausantwortung bedeutet die tatsächliche Übergabe oder Verteilung des Vermögens. Die Vorschrift dient dem Schutz der Gläubiger: Sie haben ein Jahr Zeit, um ihre Forderungen geltend zu machen, bevor das Vermögen an die Berechtigten ausgekehrt wird.

§ 51 gilt nur für rechtsfähige Vereine (e.V.). Für andere Rechtsformen wie GmbH oder AG gibt es eigene Regelungen. Auch die Verteilung selbst nach Ablauf des Sperrjahrs ist nicht in § 51 geregelt, sondern folgt aus der Satzung oder den allgemeinen Vorschriften.

Wann sie gilt

  • Ein Sportverein wird aufgelöst; die Mitglieder warten auf die Verteilung der Vereinskasse, doch der Vorstand muss das Sperrjahr abwarten.
  • Einem eingetragenen Verein wird die Rechtsfähigkeit entzogen; die im Vereinsregister genannten Anfallberechtigten dürfen das Vermögen frühestens ein Jahr nach Bekanntmachung erhalten.
  • Nach Bekanntmachung der Auflösung eines Clubs will der Vorstand sofort die Geräte an die Mitglieder verteilen – das ist unzulässig.
  • Gläubiger des aufgelösen Vereins haben ein Jahr Zeit, ihre Forderungen anzumelden, bevor das Vermögen an die Anfallberechtigten ausgehändigt wird.
  • Ein Verein wird wegen Insolvenz aufgelöst; die Satzung bestimmt die Mitglieder als Anfallberechtigte – sie erhalten nichts vor Ablauf des Sperrjahrs.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Sperrjahr gilt nicht für die Verteilung des Vermögens einer GmbH oder AG (dort gelten die Vorschriften des GmbHG bzw. AktG).
  • § 51 regelt nicht, wie das Vermögen nach Ablauf des Sperrjahrs konkret verteilt wird (das bestimmt die Satzung oder die allgemeinen Vorschriften über die Liquidation).
  • Die Vorschrift betrifft nicht die Auflösung eines nicht rechtsfähigen Vereins (dort finden die Regeln der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung).

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 51 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB