§ 52 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Sicherung für Gläubiger bei Nichtmeldung oder Streit § 52

§ 52 BGB: Bei Nichtmeldung eines bekannten Gläubigers ist der geschuldete Betrag zu hinterlegen; bei Streit oder Unausführbarkeit ist Sicherheit zu leisten.

Amtlicher Text § 52 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.
  • (2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vorschrift regelt zwei Fälle, in denen ein Nachlassverwalter oder Erbe das Vermögen nicht ohne Weiteres an die Anfallberechtigten (die Erben) auskehren darf.

Erstens: Wenn ein bekannter Gläubiger des Erblassers sich nicht meldet, muss der geschuldete Betrag hinterlegt werden – vorausgesetzt, die Voraussetzungen für eine Hinterlegung liegen vor. Hinterlegung bedeutet, dass der Betrag bei einer öffentlichen Stelle (z. B. Amtsgericht) eingezahlt wird, damit der Gläubiger ihn später abholen kann.

Zweitens: Wenn eine Verbindlichkeit zur Zeit nicht beglichen werden kann (z. B. weil die Fälligkeit noch nicht eingetreten ist) oder wenn sie streitig ist, darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgehändigt werden, wenn dem Gläubiger zuvor Sicherheit geleistet wurde. Sicherheit kann etwa eine Bankbürgschaft oder die Hinterlegung von Wertpapieren sein.

Wann sie gilt

  • Der Nachlassverwalter weiß, dass der Erblasser eine Schuld bei der Bank hatte, aber die Bank meldet sich trotz Aufforderung nicht.
  • Ein Erbe will das Erbe antreten, aber ein anderer Gläubiger bestreitet die Höhe einer Forderung des Erblassers.
  • Eine Rechnung des Erblassers ist erst in drei Monaten fällig, die Erben möchten aber schon jetzt das Vermögen verteilen.
  • Ein Gläubiger ist bekannt, aber sein Aufenthaltsort ist unbekannt, sodass er nicht erreicht werden kann.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Gläubiger die Forderung nicht beweisen müsste – die Forderung muss tatsächlich bestehen.
  • Dass die Sicherheit immer in Form einer Bankbürgschaft zu leisten ist – das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor.
  • Dass die Hinterlegung nur bei Zahlungsunfähigkeit des Erben erfolgt – sie erfolgt wegen Nichtmeldung des Gläubigers.
  • Dass die Vorschrift für alle Schulden gilt, auch für solche, die bereits fällig und unstreitig sind – dann greift sie nicht.

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