Haftung von Liquidatoren eines Vereins, § 53
Liquidatoren haften Vereinsgläubigern als Gesamtschuldner für Schäden aus der Verletzung gesetzlicher Pflichten oder voreiliger Vermögensverteilung.
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50, 51 und 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt die persönliche Schadensersatzpflicht von Liquidatoren eines Vereins gegenüber den Vereinsgläubigern. Wenn die Abwickler ihre gesetzlichen Aufgaben schuldhaft verletzen, haften sie den Gläubigern für den entstandenen Schaden.
Eine Haftung entsteht insbesondere dann, wenn Liquidatoren das Vermögen des Vereins an Anfallberechtigte auskehren, bevor alle Gläubiger befriedigt oder abgesichert wurden. Auch die Missachtung von Pflichten zur Gläubigersicherung führt bei Verschulden zur Ersatzpflicht.
Mehrere Liquidatoren haften den Gläubigern in solchen Fällen als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass jeder Einzelne für den gesamten Schaden in Anspruch genommen werden kann.
Wann sie gilt
- Ein Liquidator zahlt das verbliebene Vereinsvermögen an den Anfallberechtigten aus, obwohl noch offene Rechnungen von Handwerkern vorliegen.
- Die Liquidatoren versäumen den gesetzlichen Gläubigeraufruf und verteilen das Geld des Vereins vorzeitig.
- Ein Abwickler stellt trotz Überschuldung des Vereins keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Schäden aus Mängeln an einer vermieteten Sache.
- Ansprüche von Vereinsmitgliedern untereinander ohne Bezug zur Liquidation des Vereins.
- Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand eines aktiven Vereins außerhalb der Abwicklung.
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