Nichteingetragene Vereine: Haftung § 54
§ 54 BGB: Nicht eingetragene Vereine unterliegen je nach Zweck den Vereins- oder Gesellschaftsregeln; Handelnde haften persönlich und gesamtschuldnerisch.
- (1) Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften der §§ 24 bis 53 entsprechend anzuwenden. Für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch staatliche Verleihung Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften über die Gesellschaft entsprechend anzuwenden.
- (2) Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, haften sie als Gesamtschuldner.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 54 BGB regelt Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, also nicht eingetragene Vereine. Absatz 1 unterscheidet: Ist der Vereinszweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet (Idealverein), gelten die Vorschriften für eingetragene Vereine (§§24–53) entsprechend. Ist er auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, aber der Verein hat keine staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit erhalten, finden die Regeln über die Gesellschaft (z. B. die BGB-Gesellschaft) Anwendung.
Absatz 2 regelt die Haftung bei Rechtsgeschäften: Wer im Namen eines solchen Vereins handelt, haftet persönlich. Handeln mehrere, haften sie als Gesamtschuldner. Die Haftung des Vereins selbst besteht nicht, da er keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.
Wann sie gilt
- Ein nicht eingetragener Sportverein mietet eine Sporthalle – der Vorstand, der den Mietvertrag unterschreibt, haftet persönlich für die Miete.
- Ein politischer Arbeitskreis ohne Eintragung kauft Druckerpatronen für ein Flugblatt – die Person, die bestellt, schuldet den Kaufpreis persönlich.
- Ein nicht eingetragener Gesangsverein nimmt eine Spende an – der Kassenwart, der die Spende entgegennimmt, haftet persönlich für die ordnungsgemäße Verwendung gegenüber dem Spender? (Nein, die Haftung betrifft nur Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften.)
- Ein wirtschaftlicher Verein ohne Rechtsfähigkeit schließt einen Werkvertrag mit einem Handwerker – der handelnde Geschäftsführer haftet persönlich.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift gilt nicht für eingetragene Vereine, die bereits Rechtsfähigkeit besitzen (§§21 ff.).
- Sie regelt nicht die Haftung der Vereinsmitglieder untereinander oder gegenüber Dritten aus Delikt.
- Sie betrifft nicht die Gründung eines Vereins oder die Voraussetzungen der Eintragung in das Vereinsregister (§§55 ff.).
- Nicht geregelt wird, ob und wie der Verein selbst verklagt werden kann (passive Parteifähigkeit).
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