Vereinbarung einer Vertragsstrafe unwirksam §555
§555 BGB erklärt jede Vereinbarung für unwirksam, in der sich der Vermieter vom Mieter eine Vertragsstrafe versprechen lässt.
Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach §555 BGB ist jede Vereinbarung unwirksam, durch die sich der Vermieter vom Mieter eine Vertragsstrafe versprechen lässt. Eine Vertragsstrafe ist ein vorab vereinbarter Geldbetrag, den der Mieter bei Vertragsverletzung zahlen soll.
Die Vorschrift gilt für alle Mietverhältnisse, unabhängig von der Höhe der Strafe oder dem Grund. Sie verbietet sowohl pauschale Strafen für verspätete Miete als auch für andere Pflichtverletzungen.
Der Vermieter kann stattdessen nur tatsächlich entstandene Schäden geltend machen oder andere gesetzliche Rechte ausüben. Die Regelung ist zwingend und kann nicht durch abweichende Vereinbarungen umgangen werden.
Wann sie gilt
- Der Vermieter setzt in den Mietvertrag eine Klausel: „Bei jeder Verspätung der Mietzahlung zahlt der Mieter eine Vertragsstrafe.“
- Der Vermieter verlangt im Mietvertrag, dass der Mieter bei vorzeitiger Kündigung eine Vertragsstrafe in Höhe mehrerer Monatsmieten zahlt.
- Im Mietvertrag steht: „Wenn der Mieter die Wohnung nicht fristgerecht renoviert, schuldet er eine Vertragsstrafe.“
- Der Vermieter droht dem Mieter mit einer Vertragsstrafe, weil dieser einen Hund ohne Erlaubnis hält – die Klausel im Vertrag ist unwirksam.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Eine Kaution (Mietsicherheit) nach §551 BGB ist keine Vertragsstrafe und bleibt zulässig.
- Verzugszinsen bei verspäteter Mietzahlung sind gesetzlich erlaubt, sofern sie nicht als Vertragsstrafe ausgestaltet sind.
- Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigung der Mietsache (§§280, 823 BGB) sind nicht von §555 betroffen.
- Vertragsstrafen, die der Mieter dem Vermieter verspricht (umgekehrte Richtung), fallen nicht unter §555.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 555 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.