Kapitel 1Allgemeine Vorschriften
7 Vorschriften
- § 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften § 549 BGB regelt, welche Vorschriften für Wohnraummiete gelten und welche Ausnahmen, z.B. bei vorübergehender Nutzung oder möblierten Zimmern.
- § 550 Mietvertrag ohne Schriftform für mehr als ein Jahr Ein mündlicher Mietvertrag für mehr als ein Jahr gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Kündigung erst nach einem Jahr ab Wohnraumüberlassung möglich.
- § 551 3 Monatsmieten Kaution in Raten, getrennt anlegen–§551 Die Mietkaution beträgt maximal 3 Nettokaltmieten. Der Mieter kann in 3 Raten zahlen. Der Vermieter legt sie getrennt an und zahlt Zinsen (3-Monats-Sparzins).
- § 552 Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters Der Vermieter kann das Wegnahmerecht des Mieters durch angemessene Entschädigung abwenden, außer der Mieter hat ein berechtigtes Interesse an Mitnahme.
- § 553 Erlaubnis zur Teil-Untervermietung verlangen Entsteht nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse, Teile des Wohnraums Dritten zu überlassen, besteht ein Anspruch auf Erlaubnis nach § 553 BGB.
- § 554 Anspruch auf Baumaßnahmen des Mieters Mieter können Erlaubnis für Umbauten zur Barrierefreiheit, E-Mobilität, zum Einbruchsschutz und für Steckersolargeräte verlangen.
- § 555 Vereinbarung einer Vertragsstrafe unwirksam §555 §555 BGB erklärt jede Vereinbarung für unwirksam, in der sich der Vermieter vom Mieter eine Vertragsstrafe versprechen lässt.