§ 554 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anspruch auf Baumaßnahmen des Mieters § 554

Mieter können Erlaubnis für Umbauten zur Barrierefreiheit, E-Mobilität, zum Einbruchsschutz und für Steckersolargeräte verlangen.

Amtlicher Text § 554 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.
  • (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift gibt Mietern einen rechtlichen Anspruch darauf, dass der Vermieter baulichen Veränderungen der Mietsache zustimmt. Voraussetzung ist, dass die Baumaßnahme einem der im Gesetz genannten Zwecke dient: der Nutzung durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Schutz vor Einbrüchen oder der Erzeugung von Strom durch Steckersolargeräte.

Der Vermieter kann die Erlaubnis nur verweigern, wenn ihm die bauliche Veränderung selbst unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Zur Absicherung des Vermieters kann sich der Mieter verpflichten, eine besondere Sicherheit zu leisten; hierfür finden die allgemeinen Regeln zur Mietsicherheit entsprechend Anwendung.

Vereinbarungen im Mietvertrag, die zum Nachteil des Mieters von dieser Vorschrift abweichen, sind unwirksam.

Wann sie gilt

  • Ein Mieter verlangt die Erlaubnis, eine Ladestation für sein Elektroauto auf seinem zugewiesenen Stellplatz zu installieren.
  • Eine Mieterin fordert die Zustimmung zum Anbringen eines Steckersolargeräts am Balkongeländer.
  • Ein Mieter mit Gehbehinderung benötigt eine Rampenkonstruktion am Eingang oder einen barrierefreien Umbau des Badezimmers.
  • Eine Mieterin möchte zusätzliche Sicherheitsschlösser oder Einbruchschutzbeschläge an der Wohnungstür anbringen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Verpflichtung des Vermieters zur Übernahme der Umbaukosten (der Anspruch betrifft nur die Erlaubnis; Modernisierungen durch den Vermieter regelt § 555b).
  • Allgemeine Umbauwünsche ohne gesetzlichen Privilegierungsgrund, wie der Durchbruch einer Wand oder der Einbau einer neuen Küche.
  • Beseitigung von Erhaltungs- oder Instandhaltungsmängeln an der Wohnung (hierfür gilt unter anderem § 555a).

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