§ 559a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anrechnung von Drittmitteln bei Mieterhöhung § 559a

§ 559a BGB: Drittmittel und öffentliche Zuschüsse sind nicht als Modernisierungskosten anrechenbar; zinsverbilligte Darlehen verringern den Erhöhungsbetrag.

Amtlicher Text § 559a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559.
  • (2) Werden die Kosten für die Modernisierungsmaßnahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag nach § 559 um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung. Dieser wird errechnet aus dem Unterschied zwischen dem ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz für den Ursprungsbetrag des Darlehens. Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen. Werden Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens.
  • (3) Ein Mieterdarlehen, eine Mietvorauszahlung oder eine von einem Dritten für den Mieter erbrachte Leistung für die Modernisierungsmaßnahmen stehen einem Darlehen aus öffentlichen Haushalten gleich. Mittel der Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines Landes gelten als Mittel aus öffentlichen Haushalten.
  • (4) Kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe Zuschüsse oder Darlehen für die einzelnen Wohnungen gewährt worden sind, so sind sie nach dem Verhältnis der für die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten aufzuteilen.
  • (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. (+++ § 559a: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++) (+++ § 559a Abs. 2 Satz 1 bis 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 559c Abs. 1 Satz 3 +++)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 559a regelt, welche Kosten bei einer Mieterhöhung nach Modernisierung nicht angerechnet werden. Kosten, die der Mieter selbst oder ein Dritter für ihn übernimmt, sowie Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten gehören nicht zu den Modernisierungskosten. Auch wenn der Vermieter ein zinsverbilligtes oder zinsloses Darlehen aus öffentlichen Mitteln erhält, wird der Erhöhungsbetrag um den jährlichen Zinsvorteil gemindert.

Ein Mieterdarlehen, eine Mietvorauszahlung oder eine Leistung eines Dritten für den Mieter werden wie öffentliche Darlehen behandelt. Lässt sich die Höhe der Zuschüsse oder Darlehen nicht auf die einzelnen Wohnungen aufteilen, erfolgt die Aufteilung nach dem Verhältnis der aufgewendeten Kosten. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Wann sie gilt

  • Der Mieter hat die Kosten für den Einbau einer neuen Heizung selbst getragen.
  • Der Vermieter erhält einen Zuschuss von der Gemeinde für die Dämmung der Fassade.
  • Der Vermieter finanziert die Modernisierung mit einem zinsverbilligten Darlehen der KfW.
  • Der Mieter gewährt dem Vermieter ein zinsloses Darlehen für die Modernisierung.
  • Der Vermieter erhält laufende Zuschüsse für die Instandhaltung der Wohnung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Höhe der Mieterhöhung ohne Berücksichtigung von Drittmitteln (geregelt in § 559).
  • Die Mieterhöhung bei Indexmiete (geregelt in § 557b).
  • Die Geltendmachung der Mieterhöhung (geregelt in § 559b).
  • Das Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung (geregelt in § 561).

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