Geltendmachung der Modernisierungsmieterhöhung § 559b
Die Mieterhöhung nach § 559 erfordert Textform und Berechnung. Erhöhte Miete gilt ab dem dritten Monat; bei Mängeln verlängert sich Frist um sechs Monate.
- (1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert wird. § 555c Absatz 3 gilt entsprechend.
- (2) Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn 1. der Vermieter dem Mieter die Modernisierungsmaßnahme nicht nach den Vorschriften des § 555c Absatz 1 und 3 bis 5 angekündigt hat oder 2. die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.
- (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. (+++ § 559b: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Verlangt der Vermieter nach einer Modernisierung eine höhere Miete, muss er dies dem Mieter in Textform erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn die Erhöhung anhand der tatsächlich entstandenen Kosten berechnet und nachvollziehbar erläutert wird.
Der Mieter schuldet die erhöhte Miete grundsätzlich mit Beginn des dritten Monats nach Zugang des Schreibens. Wurde die Baumaßnahme vorher nicht ordnungsgemäß angekündigt oder steigt die verlangte Miete um mehr als 10 Prozent gegenüber der Ankündigung, verlängert sich diese Frist um sechs Monate.
Vereinbarungen im Mietvertrag oder im Nachhinein, die von diesen Regelungen zum Nachteil des Mieters abweichen, sind rechtlich unwirksam.
Wann sie gilt
- Der Vermieter verlangt nach der Dämmung der Fassade eine höhere Miete und teilt die genaue Berechnung per E-Mail mit.
- Die tatsächliche Mieterhöhung fällt um mehr als 10 Prozent höher aus als im ursprünglichen Ankündigungsschreiben angegeben.
- Der Vermieter verlangt die erhöhte Miete bereits im Vormonat der Erklärung oder ohne vorherige Ankündigung der Arbeiten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Anpassung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (geregelt in § 558).
- Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme vor Beginn der Arbeiten (geregelt in § 555c).
- Vereinfachtes Verfahren für kleinere Modernisierungen (geregelt in § 559c).
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