Unterkapitel 2Regelungen über die Miethöhe
17 Vorschriften
- § 557 Regeln für Mieterhöhungen im Mietvertrag § 557 BGB regelt Mieterhöhungen: Möglich sind freiwillige Vereinbarungen, Staffelmiete, Indexmiete oder gesetzliche Erhöhungen nach den §§ 558 bis 560.
- § 557a Voraussetzungen und Grenzen der Staffelmiete § 557a BGB regelt Staffelmieten: Erhöhungen verlangen einen Geldbetrag und mindestens ein Jahr Abstand. Kündigungen sind maximal vier Jahre ausschließbar.
- § 557b Regelung zur Indexmiete nach Verbraucherpreisen Bei einer Indexmiete richtet sich die Miete nach dem Preisindex. Die Miete muss mindestens ein Jahr unverändert bleiben und erfordert Textform.
- § 558 Mieterhöhung max. 20 Prozent in 3 Jahren § 558 BGB erlaubt Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach 15 Monaten Unverändertheit. Die Kappungsgrenze beträgt max. 20 Prozent in 3 Jahren.
- § 558a Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen Eine Mieterhöhung erfordert Textform und Begründung, etwa durch Mietspiegel, drei Vergleichswohnungen oder Gutachten nach § 558a.
- § 558b Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung Stimmt Mieter zu, schuldet er die erhöhte Miete ab dem 3. Kalendermonat nach Zugang. Ohne Zustimmung in 2 Monaten kann Vermieter in 3 weiteren Monaten klagen.
- § 558c Begriff und Erstellung des Mietspiegels § 558c BGB definiert den einfachen Mietspiegel, verlangt seine Anpassung alle zwei Jahre und verpflichtet Gemeinden ab 50 000 Einwohnern zur Erstellung.
- § 558d § 558d Qualifizierter Mietspiegel: Anforderungen und Wirk. § 558d Qualifizierter Mietspiegel: wissenschaftlich, anerkannt. Alle zwei Jahre Anpassung, alle vier Jahre Neuerstellung. Vermutung ortsübliche Vergleichsmiete.
- § 558e Definition einer Mietdatenbank Mietdatenbank: fortlaufende Sammlung von Mieten zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete, von Gemeinde oder Interessenvertretern anerkannt.
- § 559 Mieterhöhung nach Modernisierung Nach Modernisierung darf die Miete um 8 Prozent der Kosten steigen. Die Kappungsgrenze liegt bei maximal 3 Euro (oder 2 Euro) je qm innerhalb von 6 Jahren.
- § 559a Anrechnung von Drittmitteln bei Mieterhöhung § 559a BGB: Drittmittel und öffentliche Zuschüsse sind nicht als Modernisierungskosten anrechenbar; zinsverbilligte Darlehen verringern den Erhöhungsbetrag.
- § 559b Geltendmachung der Modernisierungsmieterhöhung Die Mieterhöhung nach § 559 erfordert Textform und Berechnung. Erhöhte Miete gilt ab dem dritten Monat; bei Mängeln verlängert sich Frist um sechs Monate.
- § 559c Vereinfachte Mieterhöhung nach Modernisierung Bei Modernisierungskosten bis 10 000 Euro erlaubt § 559c BGB ein vereinfachtes Verfahren mit 30 Prozent Pauschalabzug für Instandhaltung.
- § 559d Vermutung von Pflichtverletzungen des Vermieters § 559d BGB vermutet eine Pflichtverletzung des Vermieters bei Verzögerungen von zwölf Monaten, Verdopplung der Miete oder unnötigen Belastungen.
- § 559e Mieterhöhung bei neuer Heizungsanlage Erlaubt 10 Prozent Mieterhöhung nach Heizungseinbau mit Drittmitteln. Der Anstieg ist auf 0,50 Euro je Quadratmeter in 6 Jahren begrenzt.
- § 560 Anpassung von Pauschale und Vorauszahlung § 560 BGB regelt die Anpassung von Betriebskostenpauschalen und Vorauszahlungen. Erhöhungen erfordern Textform, Begründung und Wirtschaftlichkeit.
- § 561 Sonderkündigung nach Mieterhöhung Erhöht der Vermieter die Miete nach § 558 oder § 559, kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats außerordentlich zum übernächsten Monat kündigen.