§ 55a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Elektronisches Vereinsregister §55a BGB

§55a BGB regelt, wann ein Vereinsregister elektronisch geführt werden darf, welche Datenschutzvorgaben gelten und ab wann eine Eintragung wirksam wird.

Amtlicher Text § 55a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird. Hierbei muss gewährleistet sein, dass 1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden, 2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können und 3. die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Anforderungen erfüllt sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
  • (2) Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in den für die Vereinsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen.
  • (3) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§55a BGB erlaubt den Landesregierungen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass das Vereinsregister elektronisch geführt wird. Dabei müssen die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung eingehalten werden, insbesondere tägliche Sicherungskopien und sichere Aufbewahrung. Auch die Datenschutzanforderungen der DSGVO (Artikel 24, 25, 32) sind zu erfüllen.

Die elektronische Führung ersetzt das Papierregister seitenweise, sobald die Eintragungen einer Seite in den Datenspeicher aufgenommen und freigegeben sind. Die alten Seiten erhalten einen Schließungsvermerk.

Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie im Datenspeicher ist und dauerhaft lesbar wiedergegeben werden kann. Das Wirksamwerden ist durch Bestätigungsanzeige oder andere geeignete Weise zu überprüfen. Jede Eintragung soll den Tag der Wirksamkeit angeben.

Wann sie gilt

  • Ein Verein möchte sein Register elektronisch führen. Die Landesregierung erlässt eine Verordnung, die dies für bestimmte Amtsgerichte erlaubt.
  • Das Amtsgericht stellt die bisherige Papierakte auf elektronische Speicherung um. Eine Seite des alten Registers wird mit Schließungsvermerk versehen.
  • Eine neue Eintragung (z.B. Vorstandswechsel) wird im elektronischen Register wirksam, sobald sie gespeichert und dauerhaft lesbar ist.
  • Die Registerbehörde prüft nach Eintragung, ob die Voraussetzungen der Wirksamkeit vorliegen, und gibt eine Bestätigung aus.
  • Ein Nutzer möchte nach Jahren die Eintragung einsehen; sie muss unverändert lesbar sein.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht, welche Daten in das Vereinsregister einzutragen sind (dazu §§ 56 ff. BGB).
  • Sie regelt nicht die Voraussetzungen für die Eintragung eines Vereins selbst (Mindestmitgliederzahl, Satzung usw.).
  • Sie gibt keinen Anspruch auf Einsicht in das Register.
  • Sie betrifft nicht die Mieterhöhung oder andere Mietrechtsthemen (siehe §§ 558 ff.).

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