Sieben Mitglieder für Eintragung § 56
§ 56 BGB: Für die Eintragung eines Vereins ins Register sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich. Fehlt diese Zahl, wird die Eintragung abgelehnt.
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 56 BGB legt fest, dass ein Verein nur dann in das Vereinsregister eingetragen werden darf, wenn er mindestens sieben Mitglieder hat.
Die Eintragung ist der Schritt, durch den der Verein die Rechtsfähigkeit erlangt, also selbst Träger von Rechten und Pflichten werden kann.
Ohne diese Mindestmitgliederzahl kann die Eintragung nicht vorgenommen werden. Das Gesetz spricht von „soll“, was eine bindende Anweisung an das Registergericht ist.
Wann sie gilt
- Eine Gruppe von fünf Freunden möchte einen Sportverein gründen und beantragt die Eintragung – das Registergericht lehnt ab, weil die Mitgliederzahl unter sieben liegt.
- Ein Gründungsteam hat genau sieben Personen und reicht die Eintragungsunterlagen ein – die Voraussetzung des § 56 ist erfüllt.
- Ein Verein mit nur drei Mitgliedern versucht, sich eintragen zu lassen – der Antrag wird zurückgewiesen.
- Eine Bürgerinitiative sammelt acht Mitglieder und beantragt die Eintragung – die Mindestzahl ist damit gegeben.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht, wie viele Mitglieder ein eingetragener Verein dauerhaft haben muss; nach der Eintragung kann die Mitgliederzahl unter sieben sinken, ohne dass die Rechtsfähigkeit automatisch verloren geht.
- Sie gilt nicht für nicht eingetragene Vereine, die auch mit weniger als sieben Mitgliedern bestehen können.
- Sie betrifft nicht die Gründungsversammlung oder die Satzung, sondern nur die Eintragung selbst.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 56 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.