Zuständigkeit für die Registereintragung § 55
§ 55 BGB bestimmt, dass die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht erfolgen muss, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 55 BGB legt fest, welches Amtsgericht für die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister zuständig ist. Diese Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Vereins, also dem Ort, den die Satzung als Vereinssitz bestimmt. Das Amtsgericht, in dessen Bezirk dieser Sitz liegt, ist für die Registereintragung zuständig.
Die Vorschrift gilt nur für Vereine der in § 21 BGB bezeichneten Art, also Idealvereine, die nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet sind. Für andere Vereine, etwa wirtschaftliche Vereine, gelten abweichende Regelungen. Die Eintragung selbst erfolgt durch das zuständige Amtsgericht, das dann auch die Führung des Vereinsregisters übernimmt.
Wann sie gilt
- Ein Sportverein mit Sitz in München wird gegründet; die Eintragung muss beim Amtsgericht München erfolgen.
- Ein eingetragener Verein verlegt seinen satzungsmäßigen Sitz von Hamburg nach Berlin; ab dem Zeitpunkt der Satzungsänderung ist das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg für künftige Eintragungen zuständig.
- Ein neuer Vorstand eines Kulturvereins in Köln wird gewählt; die Änderung muss beim Amtsgericht Köln angemeldet werden, weil dort der Vereinssitz liegt.
- Ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Frankfurt am Main möchte eine Satzungsänderung eintragen lassen; zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main.
- Ein Bürger möchte die Satzung eines Vereins über das Vereinsregister einsehen; das Register wird bei dem Amtsgericht geführt, das für den Sitz des Vereins zuständig ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- § 55 BGB gilt nicht für die Eintragung einer GmbH oder einer AG; diese erfolgt im Handelsregister bei einem anderen Gericht.
- Die Vorschrift regelt nicht, ob ein Verein überhaupt eingetragen werden kann – das richtet sich nach den §§ 21 ff. BGB und den Voraussetzungen für die Eintragungsfähigkeit.
- § 55 BGB bestimmt nicht, welches Gericht für Rechtsstreitigkeiten des Vereins zuständig ist; dies folgt aus der Zivilprozessordnung.
- Die Norm gilt nicht für wirtschaftliche Vereine, die keiner besonderen gesetzlichen Regelung unterliegen; für sie gelten gegebenenfalls die Vorschriften des Handelsrechts.
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