Kapitel 2Eingetragene Vereine
24 Vorschriften
- § 55 Zuständigkeit für die Registereintragung § 55 BGB bestimmt, dass die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht erfolgen muss, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
- § 55a Elektronisches Vereinsregister §55a §55a BGB regelt, wann ein Vereinsregister elektronisch geführt werden darf, welche Datenschutzvorgaben gelten und ab wann eine Eintragung wirksam wird.
- § 56 Sieben Mitglieder für Eintragung § 56 BGB: Für die Eintragung eines Vereins ins Register sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich. Fehlt diese Zahl, wird die Eintragung abgelehnt.
- § 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung § 57 BGB schreibt vor, dass die Satzung eines Vereins Zweck, Name, Sitz und Eintragungsabsicht enthalten muss und der Name eindeutig sein muss.
- § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung § 58 BGB legt fest, welche Bestimmungen die Satzung eines Vereins enthalten soll: Mitgliedschaft, Beiträge, Vorstand und Mitgliederversammlung.
- § 59 Anmeldung des Vereins zur Eintragung § 59 BGB: Anmeldung durch den Vorstand, Abschriften von Satzung und Bestellungsurkunden, Satzung von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet.
- § 60 Zurückweisung der Anmeldung §60 BGB: Das Amtsgericht weist die Anmeldung zurück, wenn die Voraussetzungen der §§56-59 fehlen. Begründung erforderlich.
- § 64 Vereinsregistereintragung: Name, Sitz, Vorstand Bei der Eintragung eines Vereins müssen Name, Sitz, Satzungsdatum, Vorstandsmitglieder und Vertretungsmacht angegeben werden.
- § 65 Namenszusatz 'e.V.' für eingetragene Vereine Nach Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz 'eingetragener Verein' (e.V.). Dies kennzeichnet einen rechtsfähigen Verein.
- § 66 Aufbewahrung von Dokumenten § 66 BGB regelt die Aufbewahrung von Dokumenten, die mit einer Anmeldung beim Amtsgericht eingereicht werden. Das Gericht bewahrt diese Dokumente auf.
- § 67 Änderung des Vorstands: Anmeldepflicht und Eintragung Der Vorstand muss jede Änderung zur Eintragung anmelden, mit Abschrift der Urkunde. Gerichtlich bestellte Mitglieder werden von Amts wegen eingetragen.
- § 68 Vertrauensschutz bei Änderung des Vereinsvorstands § 68 BGB schützt das Vertrauen Dritter bei Änderungen des Vereinsvorstands. Eine Änderung wirkt gegen Dritte nur bei Eintragung oder Kenntnis.
- § 69 Nachweis des Vereinsvorstands durch Registerzeugnis § 69 BGB regelt den Nachweis des Vereinsvorstands gegenüber Behörden: ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung im Vereinsregister genügt als Nachweis.
- § 70 Vertrauensschutz bei Vertretungsmacht des Vorstands Dritte dürfen darauf vertrauen, dass Beschränkungen der Vertretungsmacht eines Vereinsvorstands erst nach Eintragung im Vereinsregister gelten.
- § 71 Satzungsänderung bedarf Eintragung Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Der Vorstand meldet die Änderung an, mit Beschluss und Satzungstext.
- § 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl durch Vorstand Der Vorstand eines Vereins muss dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die aktuelle Mitgliederzahl vorlegen.
- § 73 Entziehung der Rechtsfähigkeit bei Mitgliedermangel § 73 BGB: Sinkt die Mitgliederzahl unter drei, entzieht das Amtsgericht auf Antrag oder nach drei Monaten von Amts wegen die Rechtsfähigkeit.
- § 74 Eintragung der Vereinsauflösung ins Register § 74 BGB regelt die Pflicht zur Eintragung der Vereinsauflösung und des Entzugs der Rechtsfähigkeit ins Vereinsregister sowie die Anmeldung durch den Vorstand.
- § 75 Eintragungen bei Insolvenz § 75 BGB: Eintragung von Insolvenzeröffnung, Abweisung mangels Masse, Auflösung und Sicherungsmaßnahmen von Amts wegen. Fortsetzung des Vereins ist anzumelden.
- § 76 Registereintragung bei Liquidation eines Vereins § 76 BGB regelt die Eintragung von Liquidatoren, ihrer Vertretungsmacht und der Beendigung eines Vereins im Vereinsregister sowie die Anmeldepflichten.
- § 77 Form und Personen bei Vereinsregister-Anmeldungen Anmeldungen zum Vereinsregister müssen durch vertretungsberechtigte Vorstände oder Liquidatoren mittels öffentlich beglaubigter Erklärung erfolgen.
- § 78 Zwangsgeld gegen Vereinsvorstand und Liquidatoren Das Amtsgericht kann Vorstand beziehungsweise Liquidatoren eines Vereins durch Zwangsgeld zur Erfüllung bestimmter gesetzlicher Pflichten anhalten. (§ 78)
- § 79 Einsicht in das Vereinsregister Jedermann darf Vereinsregister, Dokumente einsehen. Automatisierter Abruf ist unter Auflagen zulässig. Daten dürfen nur zu Informationszwecken genutzt werden.
- § 79a Einschränkung der DSGVO-Rechte im Vereinsregister § 79a BGB regelt die Anwendung der DSGVO im Vereinsregister: Auskunft nur durch Einsicht, Berichtigung nur nach FamFG, Widerspruchsrecht ausgeschlossen.