Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung § 57
§ 57 BGB schreibt vor, dass die Satzung eines Vereins Zweck, Name, Sitz und Eintragungsabsicht enthalten muss und der Name eindeutig sein muss.
- (1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
- (2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 57 BGB legt die Mindestanforderungen fest, die die Satzung eines Vereins erfüllen muss, damit dieser ins Vereinsregister eingetragen werden kann. Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten. Außerdem muss aus ihr hervorgehen, dass der Verein eingetragen werden soll.
Der Name des Vereins muss sich von den Namen anderer eingetragener Vereine am selben Ort oder in derselben Gemeinde deutlich unterscheiden. Dies soll Verwechslungen vermeiden.
Wann sie gilt
- Ein Verein hat in seiner Satzung nur den Namen, aber keinen Zweck angegeben.
- Der gewählte Vereinsname ist identisch mit dem eines bereits bestehenden eingetragenen Vereins in derselben Stadt.
- Die Satzung eines Vereins enthält keinen Sitz, sodass das Registergericht die Eintragung ablehnt.
- Ein Verein möchte eingetragen werden, aber die Satzung enthält keine Aussage zur Eintragungsabsicht.
- Der Name eines Vereins unterscheidet sich nur durch einen Buchstaben von einem anderen Verein in derselben Gemeinde.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht die innere Verfassung des Vereins, wie etwa die Zusammensetzung des Vorstands.
- Sie regelt nicht die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins.
- Sie regelt nicht die Auflösung des Vereins oder die Verwendung des Vereinsvermögens.
- Sie sagt nichts über die Form der Satzung oder die notarielle Beurkundung aus.
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