Sollinhalt der Vereinssatzung § 58 BGB
§ 58 BGB legt fest, welche Bestimmungen die Satzung eines Vereins enthalten soll: Mitgliedschaft, Beiträge, Vorstand und Mitgliederversammlung.
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, 2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, 3. über die Bildung des Vorstands, 4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 58 BGB gibt vor, was die Satzung eines Vereins idealerweise regeln sollte. Es handelt sich um eine Sollvorschrift, nicht um eine Mussvorschrift.
Die Satzung sollte den Ein- und Austritt der Mitglieder regeln. Ebenso sollte sie festlegen, ob und welche Beiträge die Mitglieder zahlen müssen. Die Bildung des Vorstands und die Voraussetzungen für die Berufung der Mitgliederversammlung, die Form der Berufung und die Beurkundung der Beschlüsse sollten ebenfalls in der Satzung stehen.
Fehlen solche Regelungen, kann die Satzung dennoch wirksam sein, aber es kann zu Unklarheiten kommen.
Wann sie gilt
- Ein Verein möchte neue Mitglieder aufnehmen: Die Satzung muss regeln, wie der Eintritt erfolgt.
- Ein Verein erhebt Mitgliedsbeiträge: Die Satzung muss regeln, ob und in welcher Höhe Beiträge zu leisten sind.
- Der Vorstand eines Vereins soll gewählt werden: Die Satzung muss die Bildung des Vorstands regeln.
- Die Mitgliederversammlung wird einberufen: Die Satzung muss die Form der Einberufung und die Beurkundung der Beschlüsse festlegen.
- Ein Verein möchte seine Satzung ändern, um die Beitragspflicht zu regeln.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die inhaltliche Ausgestaltung der Vereinszwecke – § 58 regelt nicht, welchen Zweck der Verein verfolgen muss.
- Die Haftung der Mitglieder oder des Vorstands – § 58 enthält keine Haftungsregelung.
- Die Auflösung des Vereins – § 58 betrifft nur den Sollinhalt der Satzung, nicht die Auflösung.
- Das Verfahren zur Anfechtung von Beschlüssen – § 58 regelt nur die Beurkundung, nicht die Anfechtung.
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