§ 574b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Widerspruch des Mieters: Form und Frist (§574b)

Mieter muss Widerspruch in Textform erklären, spätestens 2 Monate vor Mietende. Ohne Vermieterhinweis auf Form und Frist noch im ersten Gerichtstermin möglich.

Amtlicher Text § 574b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist in Textform zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
  • (2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.
  • (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer als Mieter die Kündigung des Vermieters nicht hinnehmen will, muss widersprechen – und zwar in Textform, also zum Beispiel per Brief, E-Mail oder Fax. Ein mündlicher Widerspruch genügt nicht. Der Mieter soll dem Vermieter auf Verlangen unverzüglich die Gründe für den Widerspruch mitteilen.

Der Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor dem geplanten Ende des Mietverhältnisses beim Vermieter eingehen. Versäumt der Mieter diese Frist, kann der Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Vermieter den Mieter nicht rechtzeitig auf die Möglichkeit des Widerspruchs und dessen Form und Frist hingewiesen hat. In diesem Fall kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.

Jede Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von diesen Regeln abweicht, ist unwirksam.

Wann sie gilt

  • Der Vermieter kündigt das Mietverhältnis, der Mieter möchte wegen hohen Alters oder Krankheit in der Wohnung bleiben.
  • Der Mieter erklärt seinen Widerspruch telefonisch, ohne schriftliche Bestätigung.
  • Der Vermieter schickt ein Kündigungsschreiben, ohne den Mieter auf die Widerspruchsfrist und -form hinzuweisen.
  • Der Mieter reicht seinen Widerspruch erst einen Monat vor dem Auszugstermin ein.
  • Im Räumungsprozess erscheint der Mieter und widerspricht der Kündigung, weil der Vermieter ihn nie über sein Widerspruchsrecht informiert hatte.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Gründe, aus denen der Mieter widersprechen kann (das regelt §574 BGB).
  • Die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach erfolgreichem Widerspruch (das regelt §574a BGB).
  • Die ordentliche Kündigung durch den Vermieter selbst (dazu §573 BGB).
  • Die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§569 BGB).

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