§ 574a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Fortsetzung des Mietverhältnisses – § 574a BGB

Nach einem Widerspruch (§ 574) regelt § 574a BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer sowie geänderte Bedingungen oder Gerichtsurteile.

Amtlicher Text § 574a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
  • (2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer sowie die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird, durch Urteil bestimmt. Ist ungewiss, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
  • (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein Mieter einer Kündigung auf Grundlage des § 574 wirksam widersprochen hat, bestimmt § 574a BGB den Rahmen für die Fortsetzung des Mietverhältnisses. Der Mieter kann eine Fortführung verlangen, die unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist eine Fortsetzung zu den bisherigen Vertragsbedingungen für den Vermieter unzumutbar, besteht ein Anspruch nur mit einer angemessenen Änderung dieser Bedingungen.

Eingetretene Einigungen zwischen den Parteien gehen vor. Einigen sich Mieter und Vermieter nicht, entscheiden Gerichte per Urteil über die Fortsetzung, die genaue Dauer und die genauen Konditionen. Falls unklar ist, wann die Härtegründe beim Mieter voraussichtlich entfallen, kann das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert werden.

Vereinbarungen im Mietvertrag oder nachträgliche Absprachen, die von diesen Regelungen zum Nachteil des Mieters abweichen, sind rechtlich unwirksam.

Wann sie gilt

  • Eine Mieterin widerspricht der Kündigung wegen eines Härtefalls und verlangt die Verlängerung des Mietvertrags.
  • Ein Vermieter stimmt der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach einem Widerspruch nur unter der Bedingung einer angemessenen Anpassung der Vertragsbedingungen zu.
  • Ein Gericht entscheidet nach gescheiterten Verhandlungen der Parteien über die Dauer und die Bedingungen der Fortführung der Miete.
  • Ein Mietverhältnis wird gerichtlich auf unbestimmte Zeit verlängert, weil das Ende des Härtegrunds zeitlich nicht absehbar ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die materiellen Voraussetzungen, wann eine unzumutbare Härte vorliegt (geregelt in § 574 BGB).
  • Die Form und die einzuhaltenden Fristen für den Widerspruch des Mieters (geregelt in § 574b BGB).
  • Eine weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei nachträglich unvorhergesehenen Umständen (geregelt in § 574c BGB).

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 574a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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