Erneute Fortsetzung des Mietverhältnisses § 574c
Wurde ein Mietverhältnis nach einem Widerspruch verlängert, regelt § 574c BGB die Bedingungen für eine erneute Fortsetzung bei geänderten Umständen.
- (1) Ist auf Grund der §§ 574 bis 574b durch Einigung oder Urteil bestimmt worden, dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen war.
- (2) Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, so kann der Mieter der Kündigung widersprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich die Umstände verändert, die für die Fortsetzung bestimmend gewesen waren, so kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach § 574 verlangen; unerhebliche Veränderungen bleiben außer Betracht.
- (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Hat sich ein Mietverhältnis nach einem Kündigungswiderspruch durch Vereinbarung oder Gerichtsurteil bereits einmal für einen bestimmten Zeitraum verlängert, ist eine weitere Fortsetzung an strenge Voraussetzungen geknüpft. Der Mieter kann eine erneute Verlängerung nur verlangen, wenn sich die Umstände wesentlich verändert haben oder wenn eingeplante Ereignisse nicht eingetreten sind.
Sollte das Mietverhältnis durch Urteil auf unbestimmte Zeit fortgesetzt worden sein und der Vermieter erneut kündigen, steht dem Mieter wieder ein Widerspruchsrecht zu. Haben sich die ursprünglichen Gründe für die Fortsetzung verändert, muss der Mieter das Vorliegen der Härtefallgründe erneut nachweisen. Unerhebliche Abweichungen spielen dabei keine Rolle.
Vereinbarungen im Mietvertrag oder in Zusätzen, die diese Rechte zum Nachteil des Mieters einschränken oder ausschließen, sind rechtlich unwirksam.
Wann sie gilt
- Eine vereinbarte Befristung der Fortsetzung läuft ab, aber die eingeplante Ersatzwohnung wird wegen Verzögerungen beim Bau unvorhergesehen nicht fertig.
- Der Gesundheitszustand eines Mieters hat sich während einer gerichtlich gewährten Fortsetzungszeit so verschlechtert, dass ein Umzug weiterhin unzumutbar ist.
- Der Vermieter spricht erneut eine Kündigung aus, nachdem das Mietverhältnis zuvor gerichtlich auf unbestimmte Zeit verlängert worden war.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der erstmalige Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung wegen sozialer Härte (geregelt in § 574).
- Die Formalien und Fristen für den ersten Widerspruch des Mieters (geregelt in § 574b).
- Die Regulierung von Mieterhöhungen oder Zahlungsrückständen während der Verlängerungszeit.
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