Unterkapitel 2Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
9 Vorschriften
- § 573 Kündigung nur bei Interesse: § 573 Abs 2 Nr 3 BGB ff. Nach § 573 BGB kann der Vermieter nur bei berechtigtem Interesse kündigen, etwa bei Pflichtverletzung, Eigenbedarf oder wirtschaftlicher Verwertung.
- § 573a Kündigung ohne berechtigtes Interesse Der Vermieter kann in einem selbst bewohnten Gebäude mit höchstens 2 Wohnungen ohne Grund kündigen. Die Kündigungsfrist verlängert sich um 3 Monate.
- § 573b Vermieter kann Nebenräume ohne Interesse kündigen Vermieter kann Nebenräume ohne berechtigtes Interesse kündigen (Wohnraumschaffung). Frist: 3. Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats. Mietminderung möglich.
- § 573c 3 Monate Kündigungsfrist bis 3. Werktag Kündigung spätestens am dritten Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats. Für Vermieter verlängert sich die Frist nach fünf und acht Jahren um drei Monate.
- § 573d Außerordentliche Kündigung mit Frist § 573d BGB regelt die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist: Kündigung spätestens am 3. Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats.
- § 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung § 574 BGB: Mieter kann Kündigung widersprechen bei Härte (auch mangels Ersatzwohnraum). Ausnahme: fristlose Kündigung. Nur genannte Gründe zählen.
- § 574a Fortsetzung des Mietverhältnisses Nach einem Widerspruch (§ 574) regelt § 574a BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer sowie geänderte Bedingungen oder Gerichtsurteile.
- § 574b Widerspruch des Mieters: Form und Frist (§574b) Mieter muss Widerspruch in Textform erklären, spätestens 2 Monate vor Mietende. Ohne Vermieterhinweis auf Form und Frist noch im ersten Gerichtstermin möglich.
- § 574c Erneute Fortsetzung des Mietverhältnisses Wurde ein Mietverhältnis nach einem Widerspruch verlängert, regelt § 574c BGB die Bedingungen für eine erneute Fortsetzung bei geänderten Umständen.