Anmeldung des Vereins zur Eintragung (§ 59 BGB)
§ 59 BGB: Anmeldung durch den Vorstand, Abschriften von Satzung und Bestellungsurkunden, Satzung von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet.
- (1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
- (2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen.
- (3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift regelt den ersten Schritt zur Eintragung eines Vereins: Der Vorstand muss den Verein beim Vereinsregister anmelden. Zur Anmeldung gehören Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands.
Die Satzung muss von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und den Tag ihrer Errichtung angeben. „Vorstand“ ist das vertretungsberechtigte Organ des Vereins, „Satzung“ die Vereinssatzung.
Diese Vorschrift bestimmt nur, was der Vorstand bei der Anmeldung vorzulegen hat. Ob die Eintragung im Übrigen zulässig ist, richtet sich nach anderen Vorschriften.
Wann sie gilt
- Ein neugegründeter Verein hat einen Vorstand gewählt; der Vorstand meldet den Verein zur Eintragung an.
- Die Anmeldung wird vorbereitet und der Satzung sowie den Urkunden über die Vorstandsbestellung liegen Abschriften bei.
- Die Gründungsmitglieder unterzeichnen die Satzung; es sind mindestens sieben Unterschriften erforderlich.
- Die Satzung wird mit dem Tag ihrer Errichtung versehen, damit das Registergericht die Anmeldung bearbeiten kann.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die sachlichen Voraussetzungen für die Eintragung, etwa die Rechtsfähigkeit des Vereins, regelt § 59 nicht.
- Satzungsänderungen und ihre Anmeldung zum Vereinsregister sind hier nicht geregelt.
- Fragen zur inhaltlichen Wirksamkeit der Vorstandswahl oder einzelner Satzungsbestimmungen beantwortet diese Vorschrift nicht.
- Gebühren oder technische Einreichungsformen des Registerverfahrens finden sich nicht in § 59.
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