Zurückweisung der Anmeldung – § 60 BGB
§60 BGB: Das Amtsgericht weist die Anmeldung zurück, wenn die Voraussetzungen der §§56-59 fehlen. Begründung erforderlich.
Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§60 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt die Zurückweisung einer Anmeldung durch das Amtsgericht. Die Anmeldung muss die in den §§56 bis 59 genannten Erfordernisse erfüllen. Sind diese nicht gegeben, weist das Gericht die Anmeldung zurück und gibt die Gründe an.
Die Vorschrift betrifft insbesondere die Anmeldung zur Eintragung in ein öffentliches Register, wie das Vereinsregister. Die Erfordernisse der §§56-59 umfassen Angaben zum Namen, Sitz und Zweck der Vereinigung. Fehlt eines dieser Elemente, ist die Anmeldung zurückzuweisen.
Wann sie gilt
- Ein Verein reicht eine Anmeldung ein, die keinen Sitz angibt.
- Die Satzung des Vereins wird nicht mit der Anmeldung eingereicht.
- Der Vereinsname ist nicht eindeutig oder verstößt gegen Namensvorschriften.
- Die Anmeldung enthält keine Angabe zum Vereinszweck.
- Die erforderliche Mindestmitgliederzahl wird in der Anmeldung nicht erreicht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Eine Ablehnung der Anmeldung aus Gründen, die nicht in §§56-59 stehen, etwa weil der Vereinszweck sittenwidrig ist – dies wird in anderen Vorschriften geregelt.
- Die Möglichkeit, gegen die Zurückweisung Rechtsmittel einzulegen – die Vorschrift selbst enthält keine Regelung dazu.
- Dass das Gericht die Anmeldung ohne Angabe von Gründen zurückweisen darf – §60 verlangt zwingend eine Begründung.
- Eine endgültige Unzulässigkeit der Anmeldung – die Zurückweisung hindert nicht eine erneute Anmeldung nach Mängelbeseitigung.
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