§ 64 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vereinsregistereintragung: Name, Sitz, Vorstand § 64

Bei der Eintragung eines Vereins müssen Name, Sitz, Satzungsdatum, Vorstandsmitglieder und Vertretungsmacht angegeben werden.

Amtlicher Text § 64 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph schreibt vor, welche Angaben bei der Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister gemacht werden müssen. Er verlangt den Namen und den Sitz des Vereins, den Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und deren Vertretungsmacht.

Die Vorschrift regelt nicht, was darüber hinaus noch eingetragen werden kann oder muss. Der Vereinszweck, die Mitgliederliste oder die Satzung selbst sind nicht als Eintragungsinhalt genannt. Die Angaben dienen der Rechtssicherheit für Dritte, die sich auf das Register verlassen.

Wann sie gilt

  • Sie gründen einen Verein und reichen die Anmeldung zum Vereinsregister ein.
  • Der Vorstand wird neu gewählt – die neuen Vorstandsmitglieder müssen eingetragen werden.
  • Der Verein verlegt seinen Sitz in eine andere Stadt.
  • Ein Dritter prüft im Vereinsregister, ob der Vorstand Alleinvertretungsbefugnis hat.
  • Das Datum der Satzungserrichtung wird benötigt, um das Alter des Vereins nachzuweisen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Eintragung des Vereinszwecks wird nicht verlangt.
  • Die Anzahl der Mitglieder muss nicht angegeben werden.
  • Das Verfahren zur Anmeldung oder die einzureichenden Unterlagen sind nicht geregelt.
  • Die Satzungsbestimmungen selbst werden nicht vollständig eingetragen.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 64 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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