§ 65 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Namenszusatz 'e.V.' für eingetragene Vereine — § 65

Nach Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz 'eingetragener Verein' (e.V.). Dies kennzeichnet einen rechtsfähigen Verein.

Amtlicher Text § 65 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Nach § 65 BGB muss der Name eines Vereins, der in das Vereinsregister eingetragen ist, den Zusatz 'eingetragener Verein' tragen. Üblich ist die Abkürzung 'e.V.'.

Dieser Zusatz ist ein gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil des Namens. Er macht nach außen deutlich, dass der Verein Rechtsfähigkeit besitzt. Fehlt der Zusatz, obwohl der Verein eingetragen ist, handelt es sich um einen Verstoß gegen die Vorschrift.

Wann sie gilt

  • Ein Verein wird ins Vereinsregister eingetragen und muss ab sofort im Rechtsverkehr den Zusatz 'e.V.' führen.
  • Ein eingetragener Verein verwendet auf seinen Briefköpfen nur den Namen ohne den Zusatz – das ist nicht zulässig.
  • Bei der Gründung wird ein Name ohne Zusatz gewählt; nach der Eintragung wird der Zusatz automatisch Teil des Namens.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 65 regelt nicht, unter welchen Voraussetzungen ein Verein Rechtsfähigkeit erlangt (dazu §§ 21 ff. BGB).
  • § 65 sagt nichts über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Namensführung, z.B. wenn der Zusatz fehlt.

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