Definition des Verbraucherbauvertrags § 650i
§ 650i BGB definiert Verbraucherbauvertrag: Verträge über Neubau oder erhebliche Umbauten, Textform erforderlich, ergänzende Vorschriften gelten.
- (1) Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.
- (2) Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform.
- (3) Für Verbraucherbauverträge gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Verbraucherbauvertrag liegt vor, wenn ein Unternehmer von einem Verbraucher verpflichtet wird, ein neues Gebäude zu errichten oder an einem bestehenden Gebäude erhebliche Umbaumaßnahmen durchzuführen. Der Vertrag muss in Textform abgeschlossen werden, also etwa als Brief, E-Mail oder Fax.
Neben dieser Definition gelten für Verbraucherbauverträge zusätzlich die Vorschriften der §§ 650j bis 650u, die unter anderem die Baubeschreibung, das Widerrufsrecht, Abschlagszahlungen und die Sicherung der Vergütung regeln.
Wann sie gilt
- Ein Verbraucher beauftragt einen Bauunternehmer mit dem Bau eines Einfamilienhauses.
- Ein Verbraucher lässt einen Anbau an sein bestehendes Haus durch einen Handwerker erstellen.
- Ein Verbraucher beauftragt die vollständige Sanierung eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken.
- Ein Verbraucher lässt eine Garage auf seinem Grundstück neu errichten.
- Ein Verbraucher beauftragt den Einbau einer neuen Heizungsanlage mit Verlegung neuer Leitungen als erheblichen Umbau.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Verträge zwischen zwei Unternehmen (B2B) fallen nicht unter § 650i, da ein Verbraucher beteiligt sein muss.
- Kleinere Reparaturen oder Instandhaltungsarbeiten, die keinen erheblichen Umbau darstellen, sind kein Verbraucherbauvertrag.
- Die Baubeschreibung oder der konkrete Inhalt des Vertrags wird nicht in § 650i geregelt, sondern in § 650j und § 650k.
- Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich; Textform genügt.
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