Unterrichtung über Baubeschreibung (§ 650j)
Unternehmer muss Verbraucher über Baubeschreibung in der dortigen Form unterrichten, außer wenn Verbraucher wesentliche Planungsvorgaben gibt.
Der Unternehmer hat den Verbraucher über die sich aus Artikel 249 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten, es sei denn, der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter macht die wesentlichen Planungsvorgaben.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 650j verpflichtet den Bauunternehmer, den Verbraucher über die Baubeschreibung zu unterrichten – und zwar in der Form, die Artikel 249 des Einführungsgesetzes zum BGB vorschreibt. Dies gilt immer dann, wenn ein Verbraucherbauvertrag geschlossen wird.
Die Pflicht entfällt, wenn der Verbraucher selbst oder eine von ihm beauftragte Person (z. B. ein Architekt) die wesentlichen Planungsvorgaben macht. Dann muss der Unternehmer nicht noch einmal gesondert über die Baubeschreibung belehren.
Die Vorschrift ist Teil des Verbraucherbauvertrags (§ 650i) und konkretisiert die Informationspflichten des Unternehmers vor Vertragsschluss. Sie ergänzt die Regelungen zur Baubeschreibung im EGBGB.
Wann sie gilt
- Ein Bauunternehmer bietet einem Verbraucher den Bau eines Einfamilienhauses an und muss ihm eine Baubeschreibung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form übergeben.
- Der Verbraucher hat selbst einen detaillierten Plan erstellt und gibt ihn dem Unternehmer – dann muss der Unternehmer nicht zusätzlich über die Baubeschreibung unterrichten.
- Ein vom Verbraucher beauftragter Architekt liefert die wesentlichen Planungsvorgaben, sodass die Unterrichtungspflicht des Unternehmers entfällt.
- Der Unternehmer informiert den Verbraucher mündlich über die Baubeschreibung; § 650j verlangt jedoch eine bestimmte Form (die sich aus Art. 249 EGBGB ergibt).
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass der Unternehmer den Inhalt der Baubeschreibung selbst festlegen muss – geregelt wird nur die Form der Unterrichtung, nicht der Inhalt.
- Dass der Verbraucher ein Recht auf Aushändigung der Baubeschreibung hat – die Pflicht liegt beim Unternehmer, nicht ein Anspruch des Verbrauchers.
- Dass die Vorschrift auch für gewerbliche Besteller gilt – § 650j gilt nur für Verbraucherbauverträge nach § 650i.
- Dass die Ausnahme nur bei vollständigen Planungsvorgaben greift – es genügen die wesentlichen Vorgaben.
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