Kapitel 3Verbraucherbauvertrag
6 Vorschriften
- § 650i Definition des Verbraucherbauvertrags § 650i BGB definiert Verbraucherbauvertrag: Verträge über Neubau oder erhebliche Umbauten, Textform erforderlich, ergänzende Vorschriften gelten.
- § 650j Unterrichtung über Baubeschreibung Unternehmer muss Verbraucher über Baubeschreibung in der dortigen Form unterrichten, außer wenn Verbraucher wesentliche Planungsvorgaben gibt.
- § 650k Baubeschreibung wird Vertragsinhalt Die Baubeschreibung wird Vertragsinhalt. Unklarheiten gehen zu Lasten des Unternehmers. Der Vertrag muss Fertigstellungszeit oder Bauzeit enthalten.
- § 650l Widerrufsrecht des Verbrauchers Nach § 650l BGB haben Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Der Unternehmer muss belehren.
- § 650m Obergrenzen und Sicherheiten bei Abschlägen § 650m BGB begrenzt Abschlagszahlungen auf 90 Prozent der Vergütung. Verbraucher erhalten 5 Prozent Sicherheit für mangelfreie Werkherstellung.
- § 650n Erstellung und Herausgabe von Planungsunterlagen Unternehmer muss vor Baubeginn und bei Fertigstellung Unterlagen erstellen, die der Verbraucher für behördliche oder von Dritten verlangte Nachweise benötigt.