§ 650h Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schriftform für Kündigung des Bauvertrags § 650h

Die Kündigung eines Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form. Eine Erklärung per E-Mail oder Messenger genügt nicht und ist unwirksam (§ 650h BGB).

Amtlicher Text § 650h Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Kündigung des Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift bestimmt, dass die Kündigung eines Bauvertrags zwingend schriftlich erklärt werden muss. Eine mündliche Erklärung oder eine Kündigung in elektronischer Form ist unwirksam.

Das Erfordernis der Schriftform bedeutet, dass das Kündigungsschreiben ausgedruckt und von der kündigenden Partei eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein muss.

Wird die gesetzliche Form nicht eingehalten, entfaltet die Kündigung keine Rechtswirkung und das Vertragsverhältnis besteht unverändert fort.

Wann sie gilt

  • Ein Auftraggeber kündigt den Vertrag über die Errichtung eines Gebäudes wegen erheblicher Baumängel.
  • Ein Bauunternehmer erklärt die Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund wegen ausbleibender Zahlungen.
  • Eine Vertragspartei spricht die ordentliche Kündigung eines laufenden Bauvertrags aus.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Kündigung eines einfachen Werkvertrags, der kein Bauvertrag ist.
  • Der Widerruf eines Verbraucherbauvertrags durch den Verbraucher.
  • Die Anordnung von Leistungsänderungen durch den Besteller.

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