§ 651f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Preisanpassung und Vertragsänderung § 651f BGB

Ein Reiseveranstalter darf den Preis nur bei gestiegenen Treibstoffkosten, Abgaben oder Wechselkursen bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn erhöhen.

Amtlicher Text § 651f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn 1. der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und 2. die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.
  • (2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
  • (3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.
  • (4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 651f BGB regelt die Voraussetzungen für einseitige Preiserhöhungen und Änderungen anderer Vertragsbedingungen durch den Reiseveranstalter bei Pauschalreisen sowie das Recht auf Preissenkung. Eine Preiserhöhung erfordert eine vertragliche Vereinbarung mit Ausweisung der Berechnungsart und einen Hinweis auf den Preissenkungsanspruch.

Höhere Preise sind zudem nur wegen gestiegener Treibstoffkosten, höherer Steuern und Abgaben oder veränderter Wechselkurse nach Vertragsschluss zulässig. Der Veranstalter muss die Erhöhung auf einem dauerhaften Datenträger klar begründen und berechnen; sie wird nur wirksam, wenn die Unterrichtung nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

Unerhebliche Änderungen anderer Vertragsbedingungen sind unter entsprechenden formellen Bedingungen vor Reisebeginn zulässig. Wurde eine Preiserhöhung vereinbart, können Reisende bei einer Senkung der Kosten oder Wechselkurse eine entsprechende Herabsetzung des Preises verlangen, wobei der Veranstalter nachgewiesene Verwaltungsausgaben abziehen darf.

Wann sie gilt

  • Ein Reiseveranstalter fordert vor der Reise einen Aufschlag wegen gestiegener Kerosinpreise.
  • Nach der Buchung einer Reise steigen die örtlichen Hafengebühren und der Reiseveranstalter verlangt den Nachzahlungsbetrag.
  • Der Reiseveranstalter unterrichtet den Kunden per E-Mail über eine Preisanpassung aufgrund veränderter Wechselkurse.
  • Ein Reisender verlangt eine Rückzahlung, weil die Beförderungskosten vor Reisebeginn gesunken sind.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Erhebliche Vertragsänderungen oder Preiserhöhungen, die dem Reisenden ein Rücktrittsrecht geben; dies fällt unter § 651g.
  • Rücktritt vom Pauschalreisevertrag vor Reisebeginn aus sonstigen Gründen; dies ist in § 651h geregelt.
  • Preisminderung wegen Reisemängeln während oder nach der Reise; dies betrifft § 651m.

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