Untertitel 4Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
25 Vorschriften
- § 651a Definition und Pflichten beim Pauschalreisevertrag Ein Pauschalreisevertrag liegt bei der Bündelung von mindestens zwei Reiseleistungen vor. Ausnahmen: unter 24 Stunden, 500 Euro oder unter 25 Prozent.
- § 651b Wann Vermittlung als Pauschalreise gilt § 651b BGB bestimmt, wann ein Vermittler als Reiseveranstalter gilt, etwa wenn Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis zusammengestellt werden.
- § 651c Wann Click-Through-Buchungen Pauschalreisen sind Wann wird eine Online-Buchung zur Pauschalreise? Wer Name, Zahlungsdaten und E-Mail weiterleitet, haftet bei Vertragsschluss binnen 24 Stunden als Veranstalter.
- § 651d Informationspflichten; Vertragsinhalt § 651d BGB regelt Informationspflichten des Reiseveranstalters vor Vertragsschluss, Zusatzkosten, Vertragsinhalt und Beweislast.
- § 651e Pauschalreise auf andere Person übertragen Reisende können Pauschalreisen auf Dritte übertragen. Eine Erklärung spätestens sieben Tage vor Reisebeginn auf einem Datenträger ist stets rechtzeitig.
- § 651f Preisanpassung und Vertragsänderung Ein Reiseveranstalter darf den Preis nur bei gestiegenen Treibstoffkosten, Abgaben oder Wechselkursen bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn erhöhen.
- § 651g Erhebliche Vertragsänderungen bei Pauschalreisen Reiseveranstalter darf Preiserhöhungen über 8% oder erhebliche Änderungen nur mit Zustimmung des Reisenden durchführen; Angebotsfrist 20 Tage vor Reisebeginn.
- § 651h Rücktritt vor Reisebeginn und Storno Vor Reisebeginn ist der Rücktritt jederzeit möglich. Bei Storno zahlt der Reiseveranstalter binnen 14 Tagen zurück; Absagen erfolgen teils bis 20 Tage vorab.
- § 651i Rechte des Reisenden bei Reisemängeln § 651i BGB definiert Reisemangel bei Pauschalreisen und listet die Rechte: Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz.
- § 651j Zweijährige Verjährungsfrist für Reiseansprüche Die in § 651i Absatz 3 genannten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren, beginnend mit dem Tag des vertraglich vorgesehenen Reiseendes.
- § 651k Anspruch auf Abhilfe bei Reisemängeln Bei Reisemängeln muss der Veranstalter Abhilfe schaffen. Ist die Rückbeförderung wegen außergewöhnlicher Umstände unmöglich, trägt er bis zu drei Nächte.
- § 651l Kündigung bei erheblicher Beeinträchtigung § 651l BGB: Kündigung bei erheblicher Beeinträchtigung nach Fristsetzung. Veranstalter erhält Reisepreis für erbrachte Leistungen, trägt Rückbeförderungskosten.
- § 651m Minderung des Reisepreises bei Mängeln Minderung des Reisepreises bei Mängeln: Preis mindert sich für die Dauer des Mangels, überschüssige Zahlung ist zu erstatten. § 651m BGB.
- § 651n Schadensersatz bei Pauschalreisen Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit bei Mängeln einer Pauschalreise nach § 651n BGB.
- § 651o Mängelanzeigepflicht des Reisenden Reisende müssen Mängel unverzüglich anzeigen. Schuldhafte Unterlassung führt zum Verlust von Minderung und Schadensersatz, soweit Abhilfe nicht möglich.
- § 651p Begrenzung der Haftung des Veranstalters § 651p BGB erlaubt die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis für Nicht-Körperschäden. Entschädigungen aus EU-Recht werden angerechnet.
- § 651q Beistandspflicht des Reiseveranstalters Der Reiseveranstalter muss Reisenden in Schwierigkeiten unverzüglich Beistand leisten. Bei Verschulden des Reisenden kann er Aufwendungsersatz verlangen.
- § 651r Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen § 651r BGB verpflichtet Reiseveranstalter zur Insolvenzsicherung. Seit 1. November 2021 gilt diese Pflicht grundsätzlich über Reisesicherungsfonds.
- § 651s Insolvenzsicherung für EU-Reiseveranstalter Reiseveranstalter mit Sitz im EU- oder EWR-Ausland genügen der Pflicht zur Insolvenzsicherung, wenn sie Schutz nach den Regeln ihres Sitzstaates leisten.
- § 651t Rückbeförderung und Vorauszahlungen bei Sicherung Der Reiseveranstalter darf Rückbeförderung und Vorauszahlungen nur bei wirksamem Absicherungsvertrag und nach Information des Reisenden über den Absicherer.
- § 651u Regeln für Gastschulaufenthalte im Ausland § 651u BGB regelt Rechte bei Schüleraustausch ab drei Monaten: Pflichten des Anbieters, Rücktritt vor Reisebeginn und Kündigung durch die Reisenden.
- § 651v Informationspflichten des Reisevermittlers § 651v: Reisevermittler muss nach Art. 250 §§ 1-3 EGBGB informieren, trägt Beweislast. Haftung für Zahlungen, Insolvenzschutz bei Drittstaaten-Veranstaltern.
- § 651w Vermittlung verbundener Reiseleistungen § 651w BGB definiert den Vermittler verbundener Reiseleistungen und regelt Informationspflicht, Zahlungssicherung und Folgen bei Pflichtverletzung.
- § 651x Schadensersatz bei Fehlern im Buchungssystem § 651x BGB regelt den Schadensersatz bei technischen Fehlern im Buchungssystem sowie bei Fehlern von Veranstaltern oder Vermittlern beim Buchungsvorgang.
- § 651y Schutz vor abweichenden Vereinbarungen § 651y BGB verbietet abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Reisenden von den Vorschriften dieses Untertitels und verhindert Umgehungen.