§ 651g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erhebliche Vertragsänderungen bei Pauschalreisen § 651g

Reiseveranstalter darf Preiserhöhungen über 8% oder erhebliche Änderungen nur mit Zustimmung des Reisenden durchführen; Angebotsfrist 20 Tage vor Reisebeginn.

Amtlicher Text § 651g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss, 1. das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder 2. seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsänderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.
  • (2) Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach Absatz 1 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 § 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Nach dem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.
  • (3) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechende Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 7 bleiben unberührt. Nimmt er das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 651g BGB regelt, wann ein Reiseveranstalter den Vertrag über eine Pauschalreise nachträglich erheblich ändern darf. Ist im Vertrag ein Preisänderungsvorbehalt vereinbart, kann der Veranstalter den Preis nicht einseitig um mehr als 8 Prozent erhöhen. Er muss dem Reisenden die Preiserhöhung anbieten und ihm eine angemessene Frist setzen, in der dieser das Angebot annehmen oder vom Vertrag zurücktreten kann. Gleiches gilt für andere Vertragsänderungen, wenn der Veranstalter die Reise wegen eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstands nur unter erheblicher Änderung einer wesentlichen Eigenschaft (z.B. Hotelkategorie, Reiseziel) oder unter Abweichung von besonderen, vertraglich gewordenen Vorgaben des Reisenden anbieten kann.

Das Angebot für eine Preiserhöhung muss spätestens 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden, Angebote für andere Änderungen müssen vor Reisebeginn erfolgen. Der Veranstalter kann dem Reisenden wahlweise auch eine Ersatzreise anbieten. Reagiert der Reisende nicht innerhalb der gesetzten Frist, gilt das Angebot als angenommen.

Tritt der Reisende zurück, gelten die Regelungen des § 651h (Rücktritt vor Reisebeginn) entsprechend; Schadensersatzansprüche nach § 651i bleiben unberührt. Nimmt der Reisende die Änderung oder Ersatzreise an und ist diese nicht mindestens gleichwertig, gilt § 651m (Minderung). Ist sie gleichwertig aber für den Veranstalter günstiger, muss der Preisunterschied erstattet werden.

Wann sie gilt

  • Ein Reiseveranstalter erhöht den gebuchten Reisepreis um 10%, weil die Treibstoffkosten gestiegen sind. Er muss dem Reisenden ein Angebot unterbreiten und ihm die Wahl zwischen Annahme und Rücktritt lassen.
  • Nach Buchung schließt das gebuchte Hotel. Der Veranstalter bietet ein anderes Hotel an, das nicht die vereinbarte Lage (zentral) hat – dies ist eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Eigenschaft.
  • Ein Reisender hatte ein Zimmer mit Meerblick als besondere Vorgabe im Vertrag. Dieses ist nicht verfügbar; der Veranstalter bietet ein Zimmer ohne Meerblick an. Er muss dem Reisenden die Änderung anbieten.
  • Der Veranstalter bietet dem Reisenden statt der Preiserhöhung eine alternative Reise zu einem günstigeren Preis an. Der Reisende akzeptiert; falls die Ersatzreise nicht gleichwertig ist, kann er Minderung verlangen.
  • Ein Reisender lehnt die Preiserhöhung ab und tritt zurück; er kann dann unter Umständen Schadensersatz nach § 651i fordern.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Preiserhöhungen unter 8% sind nicht von § 651g erfasst; sie können aufgrund des Änderungsvorbehalts einseitig vorgenommen werden, sofern der Vertrag dies erlaubt.
  • Kleinere Änderungen, die keine erhebliche Änderung einer wesentlichen Eigenschaft darstellen (z.B. Wechsel des Sitzplatzes im Flugzeug), unterliegen nicht dieser Vorschrift.
  • Das Recht des Reisenden, aus eigenem Wunsch vor Reisebeginn zurückzutreten, ist in § 651h geregelt, nicht in § 651g.
  • Mängel während der Reise (z.B. defekte Klimaanlage) werden durch §§ 651i ff. geregelt, nicht durch § 651g.

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