§ 651e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pauschalreise auf andere Person übertragen § 651e

Reisende können Pauschalreisen auf Dritte übertragen. Eine Erklärung spätestens sieben Tage vor Reisebeginn auf einem Datenträger ist stets rechtzeitig.

Amtlicher Text § 651e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.
  • (2) Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
  • (3) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
  • (4) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt das Recht von Reisenden, eine gebuchte Pauschalreise auf eine andere Person zu übertragen. Der Vertragspartner wechselt dadurch, sodass der neue Teilnehmer in sämtliche Rechte und Pflichten des ursprünglichen Vertrags eintritt. Voraussetzung ist eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Reiseveranstalter auf einem dauerhaften Datenträger, etwa per E-Mail oder Brief.

Erfolgt diese Mitteilung spätestens sieben Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn, gilt sie rechtlich als rechtzeitig. Der Reiseveranstalter kann dem Wechsel nur widersprechen, wenn die ersatzweise eintretende Person die vertraglich festgelegten Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

Für den Reisepreis und eventuell anfallende Mehrkosten haften die ursprüngliche und die neue Person gemeinsam als Gesamtschuldner. Der Reiseveranstalter kann einen Ersatz von Mehrkosten nur verlangen, soweit diese angemessen und tatsächlich entstanden sind, und muss deren Höhe dem Reisenden nachweisen.

Wann sie gilt

  • Eine reisende Person kann eine gebuchte Pauschalreise wegen Erkrankung nicht antreten und benennt per E-Mail vor dem Reisebeginn einen Dritten als Ersatz.
  • Eine Person möchte ein gebuchtes Urlaubspaket an eine andere Person übergeben, woraufhin der Reiseveranstalter prüft, ob die ersatzweise eintretende Person die vertraglichen Reiseerfordernisse erfüllt.
  • Ein Reiseveranstalter verlangt vom ursprünglichen und dem neuen Reisenden gemeinsam die Erstattung von tatsächlich entstandenen Mehrkosten der Umbuchung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der kostenfreie Rücktritt von einer Reise ohne Benennung einer Ersatzperson; dies richtet sich nach § 651h.
  • Rechte bei Reisemängeln und Schadensersatzansprüche; hierfür gelten § 651i und § 651n.
  • Der Wechsel von Vertragspartnern bei Einzelleistungen, die keine Pauschalreise darstellen.

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