Rückbeförderung und Vorauszahlungen bei Sicherung (§ 651t)
Der Reiseveranstalter darf Rückbeförderung und Vorauszahlungen nur bei wirksamem Absicherungsvertrag und nach Information des Reisenden über den Absicherer.
Der Reiseveranstalter darf eine Rückbeförderung des Reisenden nur vereinbaren und Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn 1. ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht oder, in den Fällen des § 651s, der Reiseveranstalter nach § 651s Sicherheit leistet und 2. dem Reisenden klar, verständlich und in hervorgehobener Weise Name und Kontaktdaten des Absicherers oder, in den Fällen des § 651s, Name und Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, sowie gegebenenfalls der Name und die Kontaktdaten der von dem betreffenden Staat benannten zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt wurden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 651t legt fest, unter welchen Voraussetzungen der Reiseveranstalter die Rückbeförderung des Reisenden vereinbaren und Zahlungen vor Reiseende verlangen darf. Ohne diese Voraussetzungen sind solche Vereinbarungen und Forderungen unzulässig.
Der Reiseveranstalter muss einen wirksamen Absicherungsvertrag vorweisen oder eine Sicherheit nach § 651s leisten. Zudem muss er den Reisenden klar und hervorgehoben über den Absicherer informieren, also dessen Name und Kontaktdaten nennen.
Die Vorschrift dient dem Schutz des Reisenden vor Zahlungsverlust bei Insolvenz des Reiseveranstalters. Sie gilt für alle Pauschalreisen im Sinne des BGB.
Wann sie gilt
- Ein Reiseveranstalter fordert vor Reisebeginn den vollen Reisepreis, hat aber keinen Insolvenzversicherungsvertrag abgeschlossen.
- Der Veranstalter organisiert die Rückreise eines Reisenden, ohne dass ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht.
- Ein Reisender erhält bei Buchung keine Informationen über den Versicherer, sondern nur einen Hinweis auf eine allgemeine Insolvenzsicherung.
- Der Veranstalter verlangt Teilzahlungen während der Reise, ohne die Kontaktdaten der Sicherungseinrichtung mitgeteilt zu haben.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Sie behandelt nicht die Stornierung der Reise vor Reisebeginn.
- Sie betrifft nicht die Höhe von Schadensersatzansprüchen bei Reisemängeln.
- Sie enthält keine Regelung zur Haftung des Reiseveranstalters für Buchungsfehler.
- Sie bezieht sich nicht auf die Vermittlung von Reiseleistungen durch Dritte.
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