Regeln für Gastschulaufenthalte im Ausland § 651u
§ 651u BGB regelt Rechte bei Schüleraustausch ab drei Monaten: Pflichten des Anbieters, Rücktritt vor Reisebeginn und Kündigung durch die Reisenden.
- (1) Für einen Vertrag, der einen mindestens drei Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, gelten § 651a Absatz 1, 2 und 5, die §§ 651b, 651d Absatz 1 bis 4 und die §§ 651e bis 651t entsprechend sowie die nachfolgenden Absätze. Für einen Vertrag, der einen kürzeren Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder einen mit der geregelten Durchführung eines Praktikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie im Aufnahmeland zum Gegenstand hat, gelten diese Vorschriften nur, wenn dies vereinbart ist.
- (2) Der Anbieter des Gastschulaufenthalts ist als Reiseveranstalter bei Mitwirkung des Gastschülers verpflichtet, 1. für eine nach den Verhältnissen des Aufnahmelands angemessene Unterkunft, Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen und 2. die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch des Gastschülers im Aufnahmeland zu schaffen.
- (3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 nur Anwendung, wenn der Reiseveranstalter den Reisenden auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet und spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über Folgendes informiert hat: 1. Name und Anschrift der für den Gastschüler nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und 2. Name und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann.
- (4) Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit kündigen. Kündigt der Reisende, ist der Reiseveranstalter berechtigt, den vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Gastschülers umfasste, für dessen Rückbeförderung zu sorgen. Die Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der Reisende nach § 651l kündigen kann.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt Verträge über Schüleraustauschprogramme bei einer Gastfamilie im Aufnahmeland, die mindestens drei Monate dauern und mit einem Schulbesuch verbunden sind. Sie wendet Großteile des Pauschalreiserechts auf solche Verträge entsprechend an. Bei kürzeren Aufenthalten oder Praktika gelten diese Regeln nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Der Veranstalter muss für eine angemessene Unterkunft, Betreuung und Beaufsichtigung in der Gastfamilie sorgen sowie die Voraussetzungen für den geregelten Schulbesuch schaffen. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück, gelten besondere Informationspflichten: Der Veranstalter muss den Aufenthalt angemessen vorbereiten und spätestens zwei Wochen vor Abreise Name und Anschrift der Gastfamilie sowie einen Ansprechpartner im Aufnahmeland mitteilen.
Eine Kündigung durch den Reisenden ist bis zum Ende der Reise jederzeit möglich. Der Veranstalter kann dann den vereinbarten Preis abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen, muss jedoch nötige Maßnahmen wie eine Rückbeförderung organisieren. Entstehende Mehrkosten trägt der Reisende, es sei denn, die Kündigung erfolgt wegen eines Mangels nach § 651l.
Wann sie gilt
- Die Austauschorganisation teilt vor der Abreise zu einem Schüleraustausch im Ausland trotz Aufforderung keine Kontaktdaten der Gastfamilie mit.
- Ein Schüler bricht seinen Schüleraustausch im Aufnahmeland vorzeitig ab und kündigt den Vertrag mit dem Reiseveranstalter.
- Der Veranstalter kümmert sich nach der Ankunft im Aufnahmeland nicht um die Anmeldung des Gastschülers an der vorgesehenen Schule.
- Bei einem zwei Wochen dauernden Praktikum im Ausland vereinbaren die Parteien ausdrücklich die Anwendung der Schutzvorschriften für Gastschulaufenthalte.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ein individueller Schüleraustausch, der direkt von zwei Familien ohne einen gewerblichen Reiseveranstalter organisiert wird.
- Mängelrechte während der Reise; diese richten sich nach § 651i und § 651k.
- Schadensersatzansprüche bei Reisemängeln während des Aufenthalts; diese werden durch § 651n geregelt.
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