§ 651s Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Insolvenzsicherung für EU-Reiseveranstalter § 651s

Reiseveranstalter mit Sitz im EU- oder EWR-Ausland genügen der Pflicht zur Insolvenzsicherung, wenn sie Schutz nach den Regeln ihres Sitzstaates leisten.

Amtlicher Text § 651s Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Hat der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine Niederlassung im Sinne des § 4 Absatz 3 der Gewerbeordnung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt er seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses anderen Staates zur Umsetzung des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1) leistet.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Veranstalter von Pauschalreisen müssen ihre Kunden gegen eine eigene Zahlungsunfähigkeit absichern. Hat ein Reiseveranstalter seinen Sitz nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, gelten besondere Vorgaben für den Nachweis dieser Insolvenzsicherung.

Diese Vorschrift stellt klar, dass ein ausländischer Veranstalter die gesetzliche Pflicht zur Absicherung auch dann erfüllt, wenn er eine Sicherheit nach den Rechtsvorschriften seines eigenen Sitzstaates leistet. Bedingung ist, dass diese Vorschriften die europäische Richtlinie über Pauschalreisen ordnungsgemäß umsetzen.

Wann sie gilt

  • Ein französischer Reiseveranstalter verkauft einer deutschen Familie eine Pauschalreise nach Spanien und erbringt den Insolvenzschutz nach französischem Recht.
  • Ein Reiseunternehmen aus Österreich bietet einem Kunden in Deutschland eine Wandertour an und weist die Absicherung gemäß den österreichischen Bestimmungen nach.
  • Ein Reiseveranstalter mit Sitz in Italien deckt das Insolvenzrisiko für gebuchte Urlaubsreisen nach den Vorgaben der italienischen Richtlinienumsetzung ab.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Inländische Reiseveranstalter mit Sitz in Deutschland, für deren Insolvenzsicherung die allgemeinen deutschen Regeln gelten.
  • Mängelansprüche oder Entschädigungen wegen verfrühter oder mangelhafter Reiseleistungen.
  • Insolvenzabsicherungen von bloßen Reisevermittlern verbundener Reiseleistungen.

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