Aufbewahrung von Dokumenten (§ 66 BGB)
§ 66 BGB regelt die Aufbewahrung von Dokumenten, die mit einer Anmeldung beim Amtsgericht eingereicht werden. Das Gericht bewahrt diese Dokumente auf.
Die mit einer Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach § 66 BGB bewahrt das Amtsgericht alle Dokumente auf, die mit einer Anmeldung eingereicht werden. Dies betrifft insbesondere Anmeldungen zum Vereinsregister, wie die Gründung eines Vereins oder die Änderung des Vorstands.
Die Vorschrift begründet eine Pflicht des Gerichts zur Aufbewahrung, sagt aber nichts über die Dauer oder die Herausgabe der Dokumente aus. Sie gilt für jede Art von Anmeldung, die beim Amtsgericht eingereicht wird.
Wann sie gilt
- Ein Verein reicht seine Satzung zur Eintragung ein – das Amtsgericht bewahrt die Satzung auf.
- Ein Verein meldet einen Vorstandswechsel an – die eingereichten Unterlagen werden aufbewahrt.
- Ein Bürger reicht eine Anmeldung zur Eintragung eines neuen Vereins ein – die Gründungsdokumente bleiben beim Gericht.
- Ein Verein reicht eine geänderte Satzung nach – das Gericht bewahrt die neue Fassung auf.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Wie lange die Dokumente aufbewahrt werden (Dauer der Aufbewahrung nicht geregelt).
- Ob die Dokumente herausgegeben werden können (Herausgabe nicht geregelt).
- Haftung des Gerichts bei Verlust oder Beschädigung der Dokumente (nicht geregelt).
- Rechtsfolgen, wenn die Anmeldung ohne die nötigen Dokumente erfolgt (nicht in § 66 geregelt).
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