§ 67 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Änderung des Vorstands: Anmeldepflicht und Eintragung § 67

Der Vorstand muss jede Änderung zur Eintragung anmelden, mit Abschrift der Urkunde. Gerichtlich bestellte Mitglieder werden von Amts wegen eingetragen.

Amtlicher Text § 67 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
  • (2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph regelt, wie eine Änderung des Vorstands eines eingetragenen Vereins im Vereinsregister eingetragen wird. Der amtierende Vorstand muss die Änderung beim Registergericht anmelden und eine Abschrift des Beschlusses oder der Urkunde beifügen, aus der die Änderung hervorgeht. Hat das Gericht selbst ein Vorstandsmitglied bestellt (z. B. weil der Verein handlungsunfähig ist), erfolgt die Eintragung automatisch, ohne Antrag. Die Vorschrift sagt nichts darüber, ob die Änderung wirksam ist – das richtet sich nach der Satzung und anderen Vorschriften.

Wann sie gilt

  • Der Vorstand eines eingetragenen Vereins hat auf der Mitgliederversammlung einen neuen Vorsitzenden gewählt; der alte Vorstand muss die Änderung beim Registergericht anmelden.
  • Ein Vorstandsmitglied ist zurückgetreten; der verbleibende Vorstand meldet die Änderung an und legt die Rücktrittserklärung bei.
  • Das Registergericht hat ein fehlendes Vorstandsmitglied bestellt; die Eintragung erfolgt von Amts wegen.
  • Ein Verein hat seinen Vorstand erweitert; die neue Zusammensetzung muss eingetragen werden, inklusive einer Abschrift des Beschlusses.
  • Der Vorstand meldet die Änderung nicht an; die Eintragung unterbleibt und Dritte können sich auf die bisher eingetragene Zusammensetzung verlassen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Wirksamkeit der Abberufung oder Wahl von Vorstandsmitgliedern – das regelt die Satzung oder andere Vorschriften des BGB.
  • Die Haftung des Vorstands für Pflichtverletzungen – diese ergibt sich aus den allgemeinen Haftungsnormen.
  • Die Frist für die Anmeldung – das Gesetz enthält keine bestimmte Frist.
  • Die Form der Änderungsurkunde (z. B. ob notarielle Beurkundung nötig ist) – das folgt aus der Satzung oder anderen Vorschriften.

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