§ 68 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vertrauensschutz bei Änderung des Vereinsvorstands § 68

§ 68 BGB schützt das Vertrauen Dritter bei Änderungen des Vereinsvorstands. Eine Änderung wirkt gegen Dritte nur bei Eintragung oder Kenntnis.

Amtlicher Text § 68 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Schließen die bisherigen Mitglieder des Vorstands eines Vereins ein Rechtsgeschäft mit einer dritten Person ab, schützt das Gesetz das Vertrauen dieser Person auf den Bestand des Vorstands. Eine personelle Änderung im Vorstand kann der dritten Person nur dann entgegengehalten werden, wenn die Änderung zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses bereits im Vereinsregister eingetragen war oder die Person davon wusste.

Selbst wenn die Änderung bereits im Vereinsregister eingetragen ist, muss eine dritte Person diese Änderung nicht gegen sich gelten lassen, wenn sie davon keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis nicht auf eigener Fahrlässigkeit beruht.

Wann sie gilt

  • Ein ehemaliges Vorstandsmitglied bestellt Büromaterial für den Verein bei einem Händler, der von dem Wechsel im Vorstand nichts wusste.
  • Ein abgewählter Vorsitzender schließt im Namen des Vereins einen Mietvertrag ab, bevor die Abwahl im Vereinsregister eingetragen wurde.
  • Ein Handwerker führt Reparaturarbeiten am Vereinsheim auf Anweisung des alten Vorstands aus, ohne von dessen Ausscheiden zu wissen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Nachweis der Vertretungsmacht des Vereinsvorstands gegenüber Behörden; dies betrifft Paragraf 69.
  • Die Pflichten des Geschäftsführers ohne Auftrag bei der Wahrnehmung fremder Geschäfte.

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