§ 69 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nachweis des Vereinsvorstands durch Registerzeugnis § 69

§ 69 BGB regelt den Nachweis des Vereinsvorstands gegenüber Behörden: ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung im Vereinsregister genügt als Nachweis.

Amtlicher Text § 69 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Für eingetragene Vereine legt § 69 BGB fest, wie der Vorstand seine Zusammensetzung gegenüber Behörden nachweist. Der Verein muss kein eigenes Protokoll oder Mitgliederliste vorlegen, sondern kann eine amtliche Bescheinigung des Registergerichts verwenden.

Diese Bescheinigung heißt „Zeugnis über die Eintragung“ und bestätigt, welche Personen im Vereinsregister als Vorstand eingetragen sind. Die Behörde muss diesen Nachweis akzeptieren, solange die Eintragung aktuell ist. § 69 gilt nur für den Nachweis nach außen; intern können andere Regeln gelten.

Die Vorschrift hängt eng mit § 68 BGB (Vertrauensschutz durch Vereinsregister) und § 70 BGB (Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht) zusammen. Sie entfaltet ihre Wirkung im Rechtsverkehr mit öffentlichen Stellen.

Wann sie gilt

  • Ein Verein beantragt bei der Gemeinde einen Zuschuss und weist den Vorstand durch ein amtsgerichtliches Zeugnis nach.
  • Ein Verein mietet ein Vereinsheim; der Vermieter verlangt vor Vertragsabschluss den Nachweis der Vertretungsberechtigung – der Vorstand legt ein Registerzeugnis vor.
  • Bei der polizeilichen Anmeldung einer Versammlung muss der Verein belegen, wer ihn vertritt; das Zeugnis aus dem Vereinsregister dient als Beleg.
  • Ein Verein eröffnet ein Bankkonto; die Bank benötigt den Nachweis der Vorstandsmitglieder, den das Amtsgericht durch ein Zeugnis erbringt.
  • Ein ehemaliges Vorstandsmitglied bestreitet, noch im Amt zu sein; der aktuelle Vorstand weist seine Eintragung durch ein Registerzeugnis nach.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Nachweis auch gegenüber Privatpersonen (etwa Geschäftspartnern) gilt – § 69 spricht nur von „Behörden“; gegenüber Privaten gilt § 68 BGB.
  • Dass das Zeugnis die tatsächliche Wirksamkeit der Vorstandsbestellung belegt – es belegt nur die Eintragung, nicht deren materielle Rechtmäßigkeit.
  • Dass das Zeugnis auch für nicht eingetragene Vereine gilt – § 69 setzt ein Vereinsregister voraus.
  • Dass das Zeugnis jederzeit ausgestellt werden muss – die Behörde kann es verlangen, der Verein muss es auf Antrag des Amtsgerichts erhalten.

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