§ 70 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vertrauensschutz bei Vertretungsmacht des Vorstands § 70

Dritte dürfen darauf vertrauen, dass Beschränkungen der Vertretungsmacht eines Vereinsvorstands erst nach Eintragung im Vereinsregister gelten.

Amtlicher Text § 70 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer Geschäfte mit dem Vorstand eines eingetragenen Vereins abschließt, soll sich auf die Angaben im Vereinsregister verlassen können. Beschränkt die Vereinssatzung die Vertretungsmacht des Vorstands oder weicht sie vom gesetzlichen Regelfall ab, gilt dieser Vertrauensschutz entsprechend.

Einschränkungen der Vertretungsbefugnis wirken gegenüber Außenstehenden grundsätzlich erst dann, wenn sie im Vereinsregister eingetragen sind oder wenn dem Geschäftspartner die Beschränkung bekannt war.

Wann sie gilt

  • Ein Vereinsvorstand kauft ein Gerät für den Verein, obwohl die interne Satzung solche Käufe ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung verbietet.
  • Der Verein ändert die Vorstandsregelung auf Mehrheits vertretung, trägt diese Äderung aber nicht im Vereinsregister ein.
  • Ein Händler schließt einen Vertrag mit einem einzelnen Vorstandsmitglied ab, dessen Alleinvertretungsmacht im Register noch unberührt eingetragen steht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Schadensersatzpflicht des Vorstands gegenüber dem Verein wegen Überschreitung interner Befugnisse.
  • Vertretungsregeln und Registereintragungen bei Personen- oder Kapitalgesellschaften.
  • Gültigkeit von Vollmachten außerhalb des Vereinsrechts.

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