Handeln bei Gefahr für die Gesellschaft – § 715a
Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert, darf jeder Gesellschafter bei drohender Gefahr handeln. Ein Ausschluss im Vertrag ist unwirksam.
Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert, nach Maßgabe von § 715 Absatz 3 bei einem Geschäft mitzuwirken, kann jeder Gesellschafter das Geschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam. (+++ § 715a: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn Eile geboten ist und eine Verzögerung die Gesellschaft oder deren Vermögen gefährden würde, gibt diese Vorschrift jedem einzelnen Gesellschafter ein eigenes Handlungsrecht. Voraussetzung ist, dass sämtliche eigentlich zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter daran gehindert sind, rechtzeitig nach den allgemeinen Regeln mitzuwirken.
In solchen Notsituationen kann ein sonst nicht geschäftsführungsbefugter Gesellschafter unaufschiebbare Maßnahmen ergreifen, um drohenden Schaden abzuwenden. Das Gesetz schützt dieses Notfallrecht ausdrücklich: Eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, die dieses Recht ausschließt, ist rechtlich unwirksam.
Das Recht zur Notgeschäftsführung ersetzt jedoch nicht die reguläre Vertretung oder Beschlussfassung für alltägliche oder aufschiebbare Geschäfte. Es greift ausschließlich dann, wenn durch das Abwarten ein konkreter Schaden für die Gesellschaft entstehen würde.
Wann sie gilt
- Ein Wasserrohrbruch überschwemmt die Geschäftsräume der Gesellschaft, während alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter unerreichbar sind.
- Ein unaufschiebbarer gerichtlicher Fristablauf droht das Vermögen der Gesellschaft zu schädigen, weil die zuständigen Gesellschafter krankheitsbedingt ausfallen.
- Verderbliche Ware im Lager der Gesellschaft droht ohne sofortigen Notverkauf wertlos zu werden, und die zuständigen Geschäftsführer sind verhindert.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Gewöhnliche laufende Geschäfte ohne Eilbedürftigkeit, wenn Geschäftsführer schlicht nicht erreichbar sind; hier gelten die allgemeinen Regeln gemäß § 715.
- Die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen der Gesellschaft durch einzelne Gesellschafter; hierfür greift die Gesellschafterklage nach § 715b.
- Vertragliche Regelungen, die das Recht zur Notgeschäftsführung lediglich moderieren oder präzisieren, ohne es vollständig auszuschließen.
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