§ 715 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Geschäftsführungsbefugnis in der GbR – § 715

§ 715 BGB: Geschäftsführungsbefugnis in der GbR. Gesamtgeschäftsführung, Ausnahme bei Gefahr, Widerspruch, Entziehung/Kündigung.

Amtlicher Text § 715 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.
  • (2) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Geschäfte, die die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich bringt. Zur Vornahme von Geschäften, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich.
  • (3) Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu handeln berechtigt sind, es sei denn, dass mit dem Aufschub eines Geschäfts Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Dies gilt im Zweifel entsprechend, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern zusteht.
  • (4) Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist, kann jeder andere geschäftsführungsbefugte Gesellschafter der Vornahme des Geschäfts widersprechen. Im Fall des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben.
  • (5) Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter durch Beschluss der anderen Gesellschafter ganz oder teilweise entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung des Gesellschafters oder die Unfähigkeit des Gesellschafters zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
  • (6) Der Gesellschafter kann seinerseits die Geschäftsführung ganz oder teilweise kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 671 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (+++ § 715: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Alle Gesellschafter einer GbR sind zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Die Geschäftsführung umfasst alle gewöhnlichen Rechtsgeschäfte. Für außergewöhnliche Geschäfte ist ein Beschluss aller Gesellschafter nötig.

Im Zweifel müssen die Gesellschafter gemeinsam handeln (Gesamtgeschäftsführung). Nur bei Gefahr im Verzug darf ein Gesellschafter allein handeln. Ist im Gesellschaftsvertrag Einzelgeschäftsführung vorgesehen, kann jeder andere geschäftsführungsbefugte Gesellschafter der Vornahme widersprechen; dann muss das Geschäft unterbleiben.

Die Geschäftsführungsbefugnis kann einem Gesellschafter durch Beschluss der anderen entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, etwa grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. Der Gesellschafter kann seine Geschäftsführung ebenfalls aus wichtigem Grund kündigen. Auf die Kündigung sind die Regeln über den Auftrag entsprechend anwendbar.

Wann sie gilt

  • Ein Gesellschafter bestellt Büromaterial für die GbR – das ist ein gewöhnliches Geschäft, das er allein vornehmen darf.
  • Ein Gesellschafter möchte ein Grundstück für die Gesellschaft kaufen – das ist außergewöhnlich und erfordert einen Beschluss aller Gesellschafter.
  • Ein wichtiger Kunde droht abzuspringen; ein Gesellschafter handelt sofort allein, um den Auftrag zu sichern – das ist durch Gefahr im Verzug gerechtfertigt.
  • Ein Gesellschafter schließt allein einen Vertrag, ein anderer widerspricht – der Vertrag muss unterbleiben.
  • Ein Gesellschafter veruntreut Gesellschaftsvermögen; die anderen entziehen ihm die Geschäftsführung wegen grober Pflichtverletzung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 715 regelt nicht die Vertretungsmacht der Gesellschafter nach außen; diese ist in § 720 geregelt.
  • § 715 regelt nicht die Haftung der Gesellschafter für Geschäftsführungsmaßnahmen; diese folgt aus § 721.
  • § 715 gibt kein Recht auf Einsicht in Geschäftsunterlagen; das ist in § 717 geregelt.
  • § 715 sieht keine automatische Entziehung der Geschäftsführung bei bloßer Meinungsverschiedenheit vor; es muss ein wichtiger Grund vorliegen.

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