Kapitel 2Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
14 Vorschriften
- § 708 Gestaltungsfreiheit bei Gesellschaftsvertrag § 708 BGB: Abweichung von den Vorschriften des Gesellschaftskapitels durch Gesellschaftsvertrag erlaubt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- § 709 Beiträge, Stimmkraft, Anteil an Gewinn und Verlust § 709 BGB: Fehlende Vereinbarung → gleiche Beiträge; Stimmkraft und Gewinn/Verlust nach Beiträgen, sonst gleich. Beiträge können auch Dienstleistungen sein.
- § 710 Keine Beitragserhöhung ohne Zustimmung Das Mehrbelastungsverbot in § 710 BGB schützt Gesellschafter: Ohne eigene Zustimmung darf die Pflicht zur Beitragsleistung nicht erhöht werden.
- § 711 Übertragung und Vererbung von GbR-Anteilen § 711 BGB regelt die Zustimmungspflicht bei Übertragungen von Gesellschaftsanteilen, verbietet eigene Anteile und ordnet die Sondernachfolge der Erben an.
- § 711a Keine Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten § 711a: Gesellschafterrechte sind nicht übertragbar. Ausnahmen: Geschäftsbesorgungsansprüche (außerhalb Liquidation) und Gewinnanteil-/Liquidationsansprüche.
- § 712 Anteilsveränderung bei Gesellschafterwechsel § 712 BGB regelt die Anwachsung von GbR-Anteilen beim Ausscheiden sowie die verhältnismäßige Minderung der Anteile bei Eintritt eines neuen Gesellschafters.
- § 712a Erlöschen der BGB-Gesellschaft ohne Liquidation Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.
- § 713 Gesellschaftsvermögen: Definition § 713 BGB definiert, dass Beiträge, erworbene Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen bilden.
- § 714 Einstimmigkeit bei Beschlüssen in der GbR Gesellschafterbeschlüsse einer GbR erfordern die Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter. § 714 BGB regelt das Einstimmigkeitsprinzip.
- § 715 Geschäftsführungsbefugnis in der GbR § 715 BGB: Geschäftsführungsbefugnis in der GbR. Gesamtgeschäftsführung, Ausnahme bei Gefahr, Widerspruch, Entziehung/Kündigung.
- § 715a Handeln bei Gefahr für die Gesellschaft Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert, darf jeder Gesellschafter bei drohender Gefahr handeln. Ein Ausschluss im Vertrag ist unwirksam.
- § 715b Klage eines Gesellschafters im eigenen Namen § 715b BGB erlaubt Gesellschaftern, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen einzuklagen, wenn die Geschäftsführung dies pflichtwidrig unterlässt.
- § 716 Aufwendungsersatz und Vorschuss für Gesellschafter Ersatz von Aufwendungen und Verlusten eines Gesellschafters bei Geschäftsbesorgung, Vorschusspflicht, Herausgabepflicht und Verzinsung.
- § 717 Einsichts- und Auskunftsrechte der Gesellschafter § 717 BGB regelt das Recht auf Einsicht in Gesellschaftsunterlagen, Auskunft über Gesellschafterangelegenheiten sowie die Pflichten der Geschäftsführer.