Klage eines Gesellschafters im eigenen Namen § 715b
§ 715b BGB erlaubt Gesellschaftern, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen einzuklagen, wenn die Geschäftsführung dies pflichtwidrig unterlässt.
- (1) Jeder Gesellschafter ist befugt, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich auch auf einen Anspruch der Gesellschaft gegen einen Dritten, wenn dieser an dem pflichtwidrigen Unterlassen mitwirkte oder es kannte.
- (2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Klagerecht ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.
- (3) Der klagende Gesellschafter hat die Gesellschaft unverzüglich über die Erhebung der Klage und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Ferner hat er das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine unverzügliche Unterrichtung der Gesellschaft hinzuwirken.
- (4) Soweit über den Anspruch durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, wirkt die Entscheidung für und gegen die Gesellschaft.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn die Geschäftsführung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Ansprüche der Gesellschaft gegen einzelne Gesellschafter oder wissentlich beteiligte Dritte nicht gerichtlich verfolgt, kann jeder Gesellschafter dies selbst übernehmen. Diese Befugnis wird als Gesellschafterklage oder actio pro socio bezeichnet. Der Kläger handelt dabei im eigenen Namen, macht aber ein Recht der Gesellschaft geltend.
Voraussetzung ist, dass der zuständige Geschäftsführer das Einklagen pflichtwidrig unterlässt. Die Klage richtet sich auf Leistung an die Gesellschaft, nicht an den klagenden Gesellschafter persönlich. Das Klagerecht kann im Gesellschaftsvertrag weder komplett ausgeschlossen noch entgegen der gesetzlichen Regelung eingeschränkt werden.
Der klagende Gesellschafter ist verpflichtet, die Gesellschaft unverzüglich über die Klageerhebung und den Gang des Verfahrens zu informieren sowie das Gericht über diese Information in Kenntnis zu setzen. Ein rechtskräftiges Urteil wirkt direkt für und gegen die Gesellschaft.
Wann sie gilt
- Ein Geschäftsführer weigert sich grundlos, die ausstehenden Einlagen eines Mitgesellschafters gerichtlich einzufordern.
- Ein Gesellschafter entnimmt unberechtigt Geld aus der Gesellschaftskasse und die Geschäftsführung unternimmt nichts dagegen.
- Ein geschäftsführender Partner macht aus Gefälligkeit Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen seinen Mitgesellschafter nicht geltend.
- Ein Dritter wirkt an einer pflichtwidrigen Geldentnahme eines Gesellschafters mit und die Geschäftsführung verweigert die Klage gegen beide.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Klagen auf Auszahlung von Gewinnen direkt an den eigenen Personenspeicher (geregelt in § 718).
- Durchsetzung rein privater Ansprüche eines Gesellschafters gegen einen anderen Gesellschafter außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses.
- Klagen von Gläubigern der Gesellschaft gegen die Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft (geregelt in § 721).
- Eilmaßnahmen bei dringender Gefahr für das Gesellschaftsvermögen ohne Pflichtverletzung der Geschäftsführung (geregelt in § 715a).
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